Eltern, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen betreut werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetz am 1. März 2020 vor Beginn der Betreuung einen Impfnachweis für das Kind vorzulegen. In seiner Begründung des Gesetzentwurfs stellte der Gesetzgeber den Einrichtungen und ihren Trägern anheim, künftige Betreuungsverträge unter der aufschiebenden Bedingung eines Impfnachweises gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu schließen (BT-Drucks 19/13452 vom 23.09.2019, S. 29).
Eine solche aufschiebende Bedingung in Betreuungsverträgen könnte z. B. wie folgt formuliert werden:
Die Wirksamkeit des Betreuungsvertrags hängt davon ab, dass die Eltern bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes der Leitung der Einrichtung nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung (IfSG)
- eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei dem aufzunehmenden Kind ein nach den Maßgaben des IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei dem aufzunehmenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung, die dem IfSG unterliegt, darüber vorlegen, dass einer der vorstehenden Nachweise bereits vorgelegen hat.
Hinweis zur Verwendung der Klausel:
Zu empfehlen ist, dass Eltern schon im Vorfeld des Vertragsschlusses über die Anforderungen des Masernschutzgesetzes ausreichend informiert werden. Aus einer solchen, am besten schriftlichen Information sollten vor allem die Vorschriften hervorgehen, die regeln, wie der geforderte Nachweis gesetzeskonform zu erbringen ist. Hierzu hat z. B. das Bundesministerium für Gesundheit Merkblätter veröffentlicht (
www.masernschutz.de). Auch auf eine ggf. beabsichtigte Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung im Betreuungsvertrag sollte schon frühzeitig hingewiesen werden.
Bei der vorstehenden aufschiebenden Bedingung handelt es sich lediglich um einen Formulierungsvorschlag, der keine umfassende rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen kann und möglichweise anzupassen ist. Bei minderjährigen Kindern hat derjenige für den Nachweis der Impfpflicht zu sorgen, dem die Sorge für das Kind zusteht. In der Regel sind dies die Eltern. Auch dies kann sich bei Verwendung der Klausel im Einzelfall aber möglicherweise anders darstellen und anzupassen sein. Eine Gewähr für den rechtlichen Bestand der Klausel wird nicht übernommen.
Zu beachten ist weiterhin, dass diese Formulierung nicht (mehr) sinnvoll ist, wenn die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen sollte, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist. Auch die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB XIII zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen ist. Ob und ggf. wann solche behördlichen Bestimmungen getroffen werden, können wir derzeit nicht mit Bestimmtheit sagen
Weitere Hinweise:
Sollte ein Vertrag ohne eine solche Bedingung geschlossen worden sein, ist zu beachten, dass seit 1. März 2020 bei neu aufzunehmenden Kindern eine Betreuung nicht stattfinden darf, solange der Nachweis nicht in der gesetzlich gebotenen Form vorgelegt wird. Vereinbarte Zahlungen, wie z. B. Betreuungskosten, sind gleichwohl zu erbringen. Sollte ein Festhalten an dem Vertrag aufgrund (dauerhaft) ausbleibenden Nachweises nicht mehr von Interesse sein, kann dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gekündigt werden.
Im Übrigen ist der individuelle Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege auf Grundlage des § 24 SGB VIII bzw. auf landesrechtlicher Grundlage auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet. Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, wird der Anspruch bereits durch diesen Nachweis erfüllt. Wenn daher ein zumutbarer Betreuungsplatz abgelehnt wird, geht der Anspruch darauf verloren. Dies gilt auch dann, wenn der Platz aufgrund eines Aufnahmeverbots nicht wahrgenommen wird, weil kein ausreichender Impfschutz nachgewiesen worden ist (vgl. BT-Drucks. 19/13452, S. 29).