Der Leitung gegenüber ist der Impfnachweis vorzulegen, und sie ist verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren und personenbezogene Angaben zu übermitteln, wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird.
Wer unter der Leitung der Einrichtung zu verstehen ist, regelt § 2 b) Nr. 15 IfSG n. F. Danach ist die Leitung der Einrichtung die Person, die mit den Leitungsaufgaben in der jeweiligen Einrichtung beauftragt ist; das betrifft auch
a) die selbständig tätige Person für ihren Zuständigkeitsbereich selbst,
b) die Person, die einrichtungsübergreifend mit den Leitungsaufgaben beauftragt ist.
Soweit es keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die vorgeben, wer als Leitung der Einrichtung anzusehen ist, muss einrichtungsintern geklärt werden, wer diese Funktion übernimmt und dafür verantwortlich ist, dass die Pflichten aus dem IfSG n. F. erfüllt werden.
In erster Linie werden dafür die gesetzlichen Vertreter*innen des Trägers einer Einrichtung, wie z. B. der/die Geschäftsführer*in einer gGmbH oder der/die Vorsitzende eines (gemeinnützigen) Vereins, in der Verantwortung stehen.
Jedoch können auch z. B. pädagogische Fachkräfte als Leiter einer Einrichtung im infektionsschutzrechtlichen Sinne anzusehen sein, wenn sie mit Leitungsaufgaben beauftragt worden sind.
Die gesetzlich formulierte Nachweispflicht gegenüber der Leitung einer Einrichtung ermöglicht, dass die Aufgabe, die Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren innerhalb einer Einrichtung delegiert werden kann. Die Letztverantwortung im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung verbleibt jedoch bei der Leitung.