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Corona FAQ

Wer hat nach der Schließung von Kitas und Schulen Anspruch auf Notbetreuung der Kinder?

Grundsätzlich ändert sich nichts an der Arbeitspflicht. Die Möglichkeit der Kind-krank-Tage nach dem SGB V steht nicht zur Verfügung, weil das Kind nicht krank ist. Vorübergehend kann – sofern arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich nicht ausgeschlossen – eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB für wenige Tage in Frage kommen, sofern der Anspruch nicht bereits ausgeschöpft ist. Das Gespräch mit dem Arbeitgeber sollte im Übrigen gesucht werden über Urlaub, unbezahlte Freistellung und mobiles Arbeiten, wenn das möglich ist.

Die Regelungen, wer genau Anspruch auf Notbetreuung hat, unterscheiden sich je nach Bundesland. Bitte kontaktieren Sie die zuständigen Landesverwaltungen. Beispiele, welche Berufsgruppen betroffen sind: Berlin und NRW.