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Corona FAQ

Wie ist die Rechtslage, wenn Mitarbeiter*innen zwar nicht selbst gefährdet sind, aber mit Angehörigen zusammenleben, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf haben, und die deshalb nicht mehr zum Dienst erscheinen wollen?

Zu unterscheiden ist einerseits, ob der/die Mitarbeiter*in verpflichtet ist, zum Dienst zu erscheinen und die Arbeitsleistung zu erbringen, und andererseits, ob er/sie den Vergütungsanspruch behält.

Je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wie hoch die Gefährdung einer (möglicherweise sogar symptomlosen) Infektion am Arbeitsplatz ist, kann in Betracht kommen, dass es dem/der Mitarbeiter*in nach § 275 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zugemutet werden kann, zum Dienst zu erscheinen, wenn er sonst seine (ggf. im selben Haushalt lebenden) Angehörigen tatsächlich gefährden würde. Betroffene Arbeitnehmer*innen würden dann von der Leistungspflicht frei und müssten keine arbeitsvertraglichen Sanktionen fürchten, wie z. B eine Abmahnung oder Kündigung wegen Arbeitsverweigerung, wenn sie dem Dienst fernbleiben.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der Arbeitgeber dann noch verpflichtet bleibt, die vertraglich vereinbarte Vergütung (weiterhin) zu bezahlen. Weder die Mitarbeiter*innen noch der Arbeitgeber sind für den Umstand, dass eine solche pandemische Gefährdungslage eingetreten ist, verantwortlich. Die häuslichen Verhältnisse seiner Mitarbeiter*innen gehören im Allgemeinen auch nicht mehr zur betrieblichen Sphäre des Arbeitgebers, für die er das Risiko zu tragen hat. Demnach gilt die Grundregel des § 326 Abs. 1 BGB, wonach "ohne Arbeit kein Lohn" geschuldet ist und wird dann (auch) der Arbeitgeber von seiner Leistungspflicht frei.