Zum Hauptinhalt springen

Monatsreport 06-17

NEUES INFORMATIONSFORMAT
Der Paritätische Gesamtverband - Bundeskoordination Jugendsozialarbeit

Monatsreport 06-17

 
Jugendsozialarbeit im Paritätischen
 

Aktuelles

Wechsel im Bundesjugendministerium

(Foto: spdfraktion.de (Susie Knoll / Florian Jänicke)).
Am 2. Juni 2017 hat die Amtsübergabe der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stattgefunden. Manuela Schwesig wird nun das Amt der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern übernehmen. Das Amt der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde an Frau Dr. Katarina Barley übergegeben.
 

Von der „großen“ zur „kleinen“ Lösung!

 

Sachstand zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)


Aus der Reform des SGB VIII, die ursprünglichen eine „große“ oder „inklusive“ Lösung umfassen sollte, ist nach vielen kontroversen Debatten und Diskussionen um eine sachgerechte und sinnvolle Umsetzung eher eine Novellierung des SGB VIII geworden. Im vorliegenden Gesetzentwurf finden sich nur noch einige wenige der ursprünglich angedachten Regelungen. Ungeachtet dessen, verlangen auch diese Regelungen unsere ganze Aufmerksamkeit, wie man an den Empfehlungen zum § 10 SGB VIII der Fachausschüsse für die Beratung im Bundesrat entnehmen kann.

Im Folgenden finden Sie einen kurzen Abriss der Regelungen, die das Arbeitsfeld der Jugendsozialarbeit unmittelbar oder mittelbar betreffen und in der Fachöffentlichkeit noch einmal für eine gewisse Unruhe gesorgt haben, sowie den jeweiligen Beratungsstand vom 15. Juni 2017.

§ 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

Gesetzentwurf:
§ 10 SGB VIII unverändert


Empfehlungen der Fachausschüsse für die Beratung im BR am 02.06.2017

Auszug
Ziffer 5.

„Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - (§ 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII) In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
'7a. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "16g" durch die Angabe "16h" ersetzt." '


Begründung:
Die Änderung nimmt Maßnahmen gemäß § 16h SGB II (Förderung schwer zu erreichender junger Menschen) in den Katalog derjenigen Maßnahmen auf, die Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen sollen. Die erst mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft getretene Vorschrift des § 16h SGB II reiht sich systematisch in die bereits in der Verweisung aufgeführten §§ 14 bis 16g SGB II ein. Dass der den Vorrang bestimmter SGB II-Leistungen regelnde § 10 Absatz 3 SGB VIII nicht auf § 16h SGB II verweist, ist ein Versehen. § 10 Absatz 3 SGB VIII ist deshalb entsprechend zu ergänzen.
 
Beratungsergebnis:
Im Ergebnis bedeutet das für die Stellungnahme des Bundesrates:
(Ziffer 5) die Vorrangregelung für Leistungen nach § 16 h SGB II ist geblieben.


Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 18/12730):
Zu Nummer 5 (Zu Artikel 1 Nummer 7a – neu – § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII)


Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die Förderung schwer erreichbarer junger Menschen ist eine originäre Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe; Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) sind deshalb vorrangig. Mit der Einführung von § 16h SGB II sollte der Vorrang der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – insbesondere der Jugendsozialarbeit – nicht in Frage gestellt werden. Dass § 10 Absatz 3 SGB VIII nicht auf § 16h SGB II verweist, ist entgegen der Darstellung des Bundesrates kein Versehen, sondern entspricht der Intention des Gesetzgebers. Das ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung zu § 16h SGB II (BT-Drucksache 18/8041, S. 38), die ausdrücklich auf den Nachrang des SGB II verweist, und der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung (BR-Drucksache 66/16 (Beschluss)).


§ 13 (3) Satz 1 SGB VIII Jugendwohnen

Gesetzentwurf:
Auszug
§ 13 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Junge Menschen sollen während der Teilnahme an einem Angebot nach Absatz 2 Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen erhalten, sofern ihre Unterbringung nicht anderweitig sichergestellt ist. Die Unterkunft wird so lange gewährt, wie die jungen Menschen dieser Hilfe beim Übergang in eine selbständige Lebensführung aufgrund ihrer individuellen Situation bedürfen.“

Empfehlungen der Fachausschüsse für die Beratung im BR am 02.06.2017


Auszug
Ziffer 6.

„Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII)
In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 13 Absatz 3 Satz 1 nach den Wörtern "Angebot nach Absatz 2" die Wörter "oder an einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme oder bei der beruflichen Eingliederung" einzufügen.“

Begründung:
Der geltende § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII sieht das Angebot der Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen für alle jungen Menschen vor, die an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnehmen, sowie bei der beruflichen Eingliederung. § 13 Absatz 3 KSJG beschränkt diese Hilfe auf jene jungen Menschen, die Leistungen gemäß § 13 Absatz 2 SGB VIII erhalten. Damit gehören nur noch diejenigen jungen Menschen zur Zielgruppe des Jugendwohnens, die Unterstützung in sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe erhalten. Schülerinnen und Schülern sowie Teilnehmenden an Angeboten aus den Rechtskreisen des SGB II und SGB III wäre das Jugendwohnen ebenso verwehrt wie Auszubildenden mit Bedarf an sozialpädagogisch betreutem Wohnen.

Damit wird der in der Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nummer 8 formulierte An-spruch, das Jugendwohnen als Leistung der Jugendsozialarbeit zu stärken, konterkariert. Vielmehr würde diese Leistung der Jugendsozialarbeit eingeschränkt. Dabei wird verkannt, dass ein individueller Bedarf nach sozialpädagogisch betreutem Wohnen auch dann vorhanden sein kann, wenn der junge Mensch andere Unterstützung als solche nach § 13 Absatz 2 SGB VIII erhält.
 
Beratungsergebnis:
Im Ergebnis bedeutet das für die Stellungnahme des Bundesrates:
  • (Ziffer 6) die Ausweitung der Leistungsadressat*innen in § 13 Abs. 3 ist geblieben
§ 13 Absatz 3
„Junge Menschen sollen während der Teilnahme an einem Angebot nach Absatz 2 oder an einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen erhalten, sofern ihre Unterbringung nicht anderweitig sichergestellt ist. Die Unterkunft wird so lange gewährt, wie die jungen Menschen dieser Hilfe beim Übergang in eine selbständige Lebensführung aufgrund ihrer individuellen Situation bedürfen.“

Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 18/12730):

Zu Nummer 6 (Zu Artikel 1 Nummer 8 – § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.


§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

Gesetzentwurf:
§ 41 SGB VIII unverändert


Empfehlungen der Fachausschüsse für die Beratung im BR am 02.06.2017

Auszug
Ziffer 13.

„Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - * (§ 41 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VIII)
In Artikel 1 ist nach Nummer 18 folgende Nummer 18a einzufügen:
'18a. In § 41 Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt.'“


Begründung:
Die bisherige Ausgestaltung des § 41 SGB VIII als Soll-Regelung führt dazu, dass junge Volljährige unter dem Dach der Jugendhilfe teilweise deutlich länger als erforderlich nachbetreut werden, was auch der in Teilen strengen Auslegung durch die Rechtsprechung geschuldet ist – in der Regel durch die kostenintensiven Leistungen der "Hilfen zur Erziehung" (insbesondere Heimunterbringung). Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige sind jedoch auf die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu beschränken. Denn bei nahender Volljährigkeit rückt der erzieherische Aspekt in den Hintergrund, vorrangig ist dann die Versorgung mit Wohnraum, Arbeitsmarktintegration, Bildung und Sprache. Hierfür sind andere Unterstützungssysteme außerhalb der Jugendhilfe (Wohnungsvermittlung oder (Berufs-)Bildung und Arbeitsförderung etc.) vorrangig in der Verantwortung.

Um die Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen zu verbessern, sind die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 41 SGB VIII als Kann-Leistung auszugestalten.

Bei der Ausgestaltung als Ermessensleistung wird es den örtlichen Trägern er-leichtert, Volljährige aus der Jugendhilfe zu entlassen, soweit nicht im Einzelfall noch spezifischer Jugendhilfebedarf besteht.

Weiterhin wird ausgeschlossen, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nur deshalb fortgeführt werden, weil Hilfen anderer Systeme zur Förderung nicht erbracht werden, obwohl kein spezifischer Jugendhilfebedarf besteht.“
 
Beratungsergebnis:
Im Ergebnis bedeutet das für die Stellungnahme des Bundesrates:
(Ziffer 13) die Reduktion in § 41 von einer Soll- zu einer Kann-Leistung hat keine Mehrheit gefunden

§ 78 f SGB VIII Rahmenverträge

Gesetzentwurf
§ 78f wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:


„(2) Im Hinblick auf vorläufige Maßnahmen und Leistungen für unbegleitete ausländische junge Menschen können die obersten Landesjugendbehörden mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 schließen; vom Abschluss dieser Verträge und ihrer Beachtung bei den Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 kann das Land die Kostenerstattung nach § 89d Absatz 1 abhängig machen.“

Empfehlungen der Fachausschüsse für die Beratung im BR am 02.06.2017

Auszug
Ziffer 26.

„Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b (§ 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII) In Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b ist dem § 78f Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Neben einer bedarfsgerechten Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer junger Menschen muss dabei insbesondere die Gleich-behandlung deutscher und ausländischer Kinder, Jugendlicher und junger Volljähriger sichergestellt werden."

Begründung:
In der Begründung zur Änderung von § 78f SGB VIII wird ausgeführt, dass die Länder die Möglichkeit erhalten sollen, Landesrahmenverträge zur Finanzierung von Maßnahmen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu schließen. Aus der Begründung (vgl. BR-Drucksache 314/17, Seite 69, Begründung zu Nummer 39 (§ 78f)) ist bereits das Ziel erkennbar, dass die Gleichbehandlung deutscher und ausländischer Kinder, Jugendlicher und junger Volljähriger dabei sichergestellt sein muss.

Dieser Satz wird nun wortgleich auch in den Gesetzestext selbst überführt, um zu verhindern, dass der Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung als Voraussetzung für die Kostenerstattung des Landes gravierende negative Folgen für die Sicherstellung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen hat. Dies unterstreicht noch einmal das Regelungsziel des Gesetzgebers und dient der Rechtsklarheit und der Rechtsicherheit.

Bis zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung auf Landesebene zwischen den Vertragspartnern könnte sich das Land aus der Kostenerstattung gänzlich zurückziehen. Damit würde ein Finanzierungsvakuum zu Lasten der Kommunen und der Betreuung und Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge entstehen. Die Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wäre nicht mehr gewährleistet.

 
Beratungsergebnis:
Im Ergebnis bedeutet das für die Stellungnahme des Bundesrates:
(Ziffer 26, jetzt 23)   Der Versuch der Fachleute in den Ländern, den § 78 f wenigstens zu entschärfen, fand keine Mehrheit. Allerdings wurde die Betonung der Gleichstellung von deutschen und ausländischen Kindern und Jugendlichen im Gesetz befürwortet.

Zu Nummer 23 (Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b – § 78f Absatz 2 Satz 2 – neu –
SGB VIII)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.


Wie geht es weiter?

Am 19. Juni 2017 hat die Sachverständigenanhörung im Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stattgefunden. Die Anhörung ergab kein einheitliches Meinungsbild, es überwogen allerdings die kritischen Stimmen, die sich gegen eine Beschlussfassung des Gesetzentwurfs noch in dieser Legislatur ausgesprochen haben.

Der Gesetzentwurf soll nunmehr im Deutschen Bundestag in der 2. und 3. Lesung am 30. Juni 2017 beraten werden. Stimmt der Bundesrat dem Entwurf dann am 7. Juli 2017 zu, kann das Gesetz wie geplant wirksam werden.

Veranstaltungen

Ankündigung: Fachtag „Junge Geflüchtete für soziale Berufe gewinnen – Wie gelingt´s in Kita und Altenhilfe?“ am 20. September 2017 in Berlin


Der Paritätische bietet mit seinen mehr als 10.000 Mitgliedsorganisationen und knapp 700.000 Beschäftigten ein erhebliches Beschäftigungspotenzial auch für geflüchtete Menschen. Der Paritätische sieht es gleichermaßen als Ausdruck einer vorausschauenden Personalpolitik, wie auch seiner gesellschaftlichen Verantwortung an, die unterschiedlichen Biographien, vielfältigen Potentiale und häufig sehr hohe Motivation geflüchteter Menschen anzuerkennen und ihnen eine Beschäftigungschance zu eröffnen.

In verschiedenen Veranstaltungen des Paritätischen, wie z.B. dem Pflegekongress im September 2016 und der Flüchtlingskonferenz im März 2017, wurde bereits darüber diskutiert, wie die Integration in den Pflegearbeitsmarkt gelingen kann und mit guten Beispielen Anregungen gegeben, um Paritätische Mitgliedsorganisationen als Ausbilder- und Arbeitgeber für geflüchtete Menschen zu gewinnen.

Der Fachtag hat nun das Ziel, die bereits begonnenen Diskussionen zu vertiefen und interessierten Mitgliedsorganisationen aus den Bereichen der Altenhilfe und Kita weitere Informationen zur Ausbildung von jungen Geflüchteten zur Verfügung zu stellen. Außerdem sollen anhand guter Beispiele Möglichkeiten aufgezeigt werden, als Ausbilder und Arbeitgeber für junge Geflüchtete tätig zu werden und mit den Teilnehmenden geklärt werden, inwiefern sie hierfür weitere Unterstützung benötigen.

 

Ankündigung: Fachtagung „Europäische Strategie 2020 - Nationale Entwicklungen im Vergleich zur Verringerung der Schulabbrecherquoten. Ein internationaler Vergleich.“ am 06.11.2017 in Berlin


Schulabsentismus ist als eine relevante Größe beim Entstehen von Schulabbrüchen – quasi als Vorlaufphänomen – lange identifiziert. Experten aus Schweden, der Schweiz, Polen, Österreich und Deutschland werden auf dieser Fachtagung berichten, wie in den genannten Ländern diese gesellschaftliche Herausforderung angegangen wird und ob eine nationale Strategie zur Reduktion der Schulabbrecherquoten sich in der Hinwendung zum Phänomen Schulabsentismus bemerkbar macht. Ziel der Fachveranstaltung ist es, über einen Vergleich der verschiedenen Strukturen, Konzepte und Ergebnisse der nationalen Strategien zur Verringerung der Schulabbrecherquoten in den hier vorgestellten Ländern in den Austausch zu kommen.

Am Vormittag liegt der Fokus auf dem Verstehen der Strukturen in den einzelnen Ländern. Dazu werden in Form von Referaten die jeweiligen Grundlagen und Her-ausforderungen skizziert. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, mit den Referieren-den ins Gespräch zu kommen.

Der Nachmittag steht im Zeichen von drei parallel stattfindenden Workshops. Der Fokus liegt hier auf dem Herausarbeiten der Potenziale der länderspezifischen Schulsozialarbeit / Jugendsozialarbeit an Schule für den hiesigen Kontext.

In eigener Sache

Der Monatsreport erscheint 10 x pro Jahr. Im August wird es urlaubsbedingt und im Dezember aufgrund der Weihnachtstage keinen Report geben. Selbstverständlich werden wir Sie bei gegebenem Anlass auch weiterhin über den Newsletter zeitnah informieren. Sollten Sie Anregungen und Hinweise für eine Verbesserung des Reports haben, lassen Sie es uns bitte wissen.
Das Team der Jugendsozialarbeit im Paritätischen

Berlin, 23. Juni 2017
Copyright © 2017 Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V., Alle Rechte vorbehalten.

Sie erhalten diesen Newsletter entweder als Mitgliedsorganisation, die in der Datenbank Spektrum eingetragen ist oder weil Sie sich auf unserer Webseite für den Newsletter registriert haben.

Newsletter abbestellen

Unsere Adresse lautet:
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V.
Oranienburger Str. 13-14
D-10178 Berlin

Nehmen Sie uns in Ihr Adressbuch auf.

Unsere E-Mail-Adresse lautet:
newsletter-redaktion@jugendsozialarbeit-paritaet.de

Unsere Homepage ist:
http://www.jugendsozialarbeit-paritaet.de

Email Marketing Powered by MailChimp