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Monatsreport 10-18

NEUES INFORMATIONSFORMAT
Der Paritätische Gesamtverband - Bundeskoordination Jugendsozialarbeit

Monatsreport 10-18

 
Jugendsozialarbeit im Paritätischen
 

Aktuelles

Zwischenruf

Verpasste Chancen! – Wenn Schule als „Integrationsmotor“ ungenutzt bleibt und geflüchteten Kindern und Jugendlichen das Recht auf Bildung und der Zugang zur Schule verwehrt werden

Für alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland gilt der alltägliche Gang zur Schule als Normalität, denn in Deutschland gibt es die allgemeine Schulpflicht. Wie diese Schulpflicht ausgestaltet ist, obliegt den Ländern und ist in den einzelnen Landesverfassungen geregelt. Die Länder sind hierzu durch das Grundgesetz, Artikel 7 ermächtigt. Die allgemeine Schulpflicht gilt anerkanntermaßen als ein hohes Gut, das auch für geflüchtete Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht infrage gestellt wird. Dennoch gibt es immer mehr Bundesländer, die bei geflüchteten Kindern und Jugendlichen rechtliche Einschränkungen vornehmen.

So greift die Schulpflicht in einigen Bundesländern erst dann, wenn nach Ankunft und Einleitung des Asylverfahrens eine Zuweisung der Geflüchteten an die Kommunen erfolgt ist. Im Rahmen dieser Regelung können die geflüchteten Kinder und Jugendlichen zwar nicht umgehend am Schulunterricht teilnehmen, aber immerhin erhalten sie innerhalb einiger Wochen nach ihrer Ankunft den Zugang zu Vorbereitungs-, Übergangs-, Integrations- oder Willkommensklassen in den Regelschulen vor Ort mit dem Ziel der Integration in die bestehenden Klassen.

Mit Schaffung der sogenannten Transit-, Aufnahme- oder Ankerzentren wird jedoch die Schulpflicht dieser Kinder und Jugendlichen derart beschnitten, dass dies als massive Rechtsverletzung bewertet werden muss. Obwohl sich nachweislich das Leben vieler der dort untergebrachten geflüchteten Kinder und Jugendlichen fast ausschließlich und oft auch über Monate hinweg nur in den Grenzen der Einrichtungen abspielt, wird ihnen der Zugang zur Regelschule für die Dauer des Aufenthaltes verwehrt. Bildungs- und Betreuungsangebote in den Einrichtungen unterliegen höchst eigenen Maßstäben und Realitäten, die mitnichten an die Angebote in den Regelschulen heranreichen, ganz zu schweigen von den damit verbundenen sozialen Folgen der Segregation für das Aufwachsen dieser jungen Menschen.

Besonders gravierend scheint diese Entwicklung angesichts geltender höherrangiger Rechte der Kinder und Jugendlichen. Neben der viel zitierten UN-Kinderrechtskonvention ist es aber vor allem unmittelbar geltendes EU-Recht, was klare Vorgaben zur Einschränkung des Rechtes auf Zugang zu einer Schule für geflüchtete Kinder und Jugendliche macht. Gemäß Art. 14 Abs. 2  S. 1 Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) darf der Zugang zum Bildungssystem um nicht mehr als drei Monate nach Stellung des Asylantrages verzögert werden. Jegliche dauerhafte Segregation der Kinder im Bildungssystem auf Grund ihrer Herkunft und des Aufenthaltsstatus verletzt unter anderem das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daher sind jeglichen Bestrebungen der Länder zur Einschränkung der Schulpflicht und der Beschneidung des Rechts auf Bildung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen eine klare Absage zu erteilen. Schule ist der „Integrationsmotor“ für geflüchtete Kinder und Jugendliche. Wer sie nicht nutzt, verletzt nicht nur zentrale Menschenrechte, sondern verpasst auch wichtige Chancen, für den Einzelnen sowie für unsere gesamte Gesellschaft.

Zweiter Bericht der Bundesregierung – zur Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland

Kurz vor dem Abgabetermin des Fragenkatalogs „für Fachverbände und Träger zur Erstellung des Dritten Berichts der Bundesregierung zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger“, unterrichtete die Bundesregierung den Deutschen Bundestag (Drucksache 19/4517 vom 19.09.2018) durch den Zweiten diesbezüglichen Bericht gemäß § 42 e SGB VIII.

In der Einleitung wird betont, dass diese Berichte „im Wesentlichen behördliche Verfahren und Strukturen mit Blick auf die Situation der sie betreffenden jungen Menschen“ (S. 4) beleuchten, während die vom Gesetzgeber geforderte Evaluation des Gesetzes (Art. 4 des „Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ vom 28.10.2015), über deren Ergebnisse der Deutsche Bundestag bis zum 31.12.2022 zu informieren ist, „die Lebenslagen der jungen Menschen selbst“ zum Ausgangspunkt nehmen soll.

Der 92 Seiten starke Bericht mit seiner Fülle von Daten aus unterschiedlichen Quellen (s. Kap. E) kann hier natürlich nicht zusammengefasst werden. Deshalb soll der Blickpunkt auf die von der Bundesregierung angeführten „Entwicklungen und Herausforderungen für den nächsten Berichtszeitraum“ (Kap. C IV) kurz beleuchtet werden. Diese sind insbesondere:

Die Wichtigkeit der schulischen und beruflichen Integration.
Schaut man sich die Verwirklichung des in internationalen Abkommen grundgelegten „Rechts auf Bildung“ für junge Flüchtlinge an[1] - bzw. die Verweigerungsstrukturen in vielen Bundesländern, so kann man diese Konsequenz nur unterstreichen. Stärker noch als bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen wird bei begleiteten jungen Flüchtlingen eine innenpolitische Phantasie wirksam, man könne Kinder und Jugendliche quasi „einfrieren“ bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörden und sie dann zum Zweck der Abschiebung oder Integration – je nach Ausgang des Verfahrens – wieder „auftauen“. Spätestens nach 3 Monaten muss geklärt sein, wie das Recht auf Bildung - das m.E. etwas anderes ist als die Schulpflicht! – verwirklicht werden kann. Kinder und Jugendliche brauchen zu jedem Lebenszeitpunkt Bildungserfahrungen, Unterstützung beim Erwerb von Kompetenzen und vor allem Perspektiven, für die sich Anstrengungen lohnen! Deutschland ist verpflichtet dieses zuverlässig zu gewähren.

Die Situation junger Volljähriger, die zunehmend in den Blick gerät.
Mit der Situation junger Volljähriger befasst sich das Kapitel C. II. 9. Zunächst wird betont, dass Hilfen für diese jungen Menschen nur gewährt werden sollen, wenn „diese Form der Begleitung wirklich notwendig ist“. Allerdings würden bei automatischer Beendigung der Hilfe mit dem 18. Lebensjahr „die zuvor getätigten Investitionen und die Nachhaltigkeit der bereits geleisteten Hilfe gefährdet“. Ein zusätzliches Argument, das ins Feld geführt wird: „Die Kinder- und Jugendhilfe kann zugleich auch zur Radikalisierungsprävention beitragen: Jugendliche, die aufgrund ihrer Erlebnisse vor und während der Flucht psychisch belastet und oft auch traumatisiert sein können, sind anfälliger für die Ansprache durch extremistische Vereinigungen.“ – Man sollte dann aber auch hinzufügen, dass auch psychische Belastungen und weitere Traumatisierungen, stete Bezugspersonenwechsel, entstrukturierte Alltage, erlebte Diskriminierungen und stete Angst vor Abschiebungen anfällig für solche Ansprachen machen können. Denn diesbezüglich haben wir reale Handlungsoptionen!

Dann folgt ein Satz, der einen nur stutzig machen kann, wenn er plötzlich in ein Kapitel unter der Überschrift “Junge Volljährige“ auftaucht: „Wenn sich die Kinder und Jugendlichen in einem kontrollierenden und begleitenden Netz befinden, werden zudem Veränderungen schneller wahrgenommen und auf diese kann entsprechend reagiert werden.“

Auch hier muss unterstrichen werden, dass es einerseits nach wie vor Jugendämter in Deutschland gibt, die Hilfen kategorisch mit Beendigung des 18. Lebensjahres einstellen, und zum anderen, dass viel häufiger als gewährt auch Hilfen für junge Volljährige Flüchtlinge notwendig sind, die zuvor keine Betreuung in Einrichtungen der Jugendhilfe erhalten hatten.

Bereitstellung von adäquatem Wohnraum für junge Volljährige
Das diesbezügliche Kapitel C. II. 9.2 beginnt so: „Da sich die Zahl der jungen Volljährigen erhöht und der Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft mit Erreichen der Volljährigkeit vermieden werden soll, ist es wichtig, adäquaten Wohnraum zu finden. Dies unterstützt die Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung der jungen Volljährigen.“ Höre ich da richtig? Da ist doch schon wieder ein Bias von obligatorisch mit Erreichen der Volljährigkeit zu beendenden Jugendhilfemaßnahmen – diesmal im Gewand einer notwendigen Transition. Das entspricht nicht dem Gesetzestext – und auch nicht dem zuvor Geschriebenen – ärgerlich!

Denn ausgeweitete stabile Rechtsansprüche junger Volljähriger auf Hilfen, die sie brauchen, sind ein dringendes Erfordernis, das sich sowohl aus der Diskussion um junge Wohnungslose als auch aus der Diskussion um das Thema Care Leaver ergibt![2]

Wachsende pädagogische Herausforderungen im Umgang mit negativ entschiedenen Asylanträgen
Diese Herausforderungen sind u.E. gesellschafts- und migrationspolitischer Natur, denn welche Spielräume haben Pädagog*innen, wenn die Bundesregierung den Handlungsrahmen so beschreibt: „Auch für UMA besteht grundsätzlich die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und Rückkehr in ihr Heimatland. Zu beachten ist jedoch, dass dies nicht ohne Einbeziehung des gesetzlichen Vertreters oder Vormunds erfolgen darf, da UMA nach dem Aufenthaltsgesetz nicht handlungsfähig sind. Sofern der Asylantrag abgelehnt wurde oder die Bleibechancen gering sind, kann dies eine Möglichkeit sein, einer Zwangsabschiebung zu entgehen.“ (S. 82)

Es ist offenbar noch viel zu tun – und die Zeichen der Zeit sind alles andere als förderlich.


[1]  S. Michael Wrase: Das Recht auf Bildung für junge Geflüchtete. Rechtlicher Rahmen und Herausforderungen der Bildungsintegration; in: Lehner/Wapler (Hrsg.) 2018: Die herausgeforderte Rechtsordnung: Aktuelle Probleme der Flüchtlingspolitik; Berlin, S. 147 ff.

[2] S. hierzu: Jugendhilfe und junge Wohnungslose – Verantwortungsübernahme der Jugendhilfe ist nötig! Positionspapier des Paritätischen Gesamtverbandes vom 28.09.2018: https://www.der-paritaetische.de/stellungnahmen/

 
Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland

Zwischenruf

Wie weiter mit dem SGB VIII?

Zur Erinnerung - der Koalitionsvertrag enthielt folgende Kernaussagen zum SGB VIII:

„Wir werden einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter schaffen. Dabei werden wir auf Flexibilität achten, bedarfsgerecht vorgehen und die Vielfalt der in den Ländern und Kommunen bestehenden Betreuungsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe und die schulischen Angebote berücksichtigen. Für die Ausgestaltung wollen wir das Sozialgesetzbuch VIII nutzen. Um diesen Rechtsanspruch bis 2025 zu verwirklichen, bedarf es konkreter rechtlicher, finanzieller und zeitlicher Umsetzungsschritte, die wir in einer Vereinbarung von Bund und Ländern unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände festlegen werden. Dabei wird der Bund sicherstellen, dass insbesondere der laufenden Kostenbelastung der Kommunen Rechnung getragen wird.

Kinder und Jugendliche schützen und Familien unterstützen
Wir werden die Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickeln, den Kinderschutz verbessern und die Familien unterstützen. Das bestehende Kinder- und Jugendhilfegesetz hat sich in seiner Grundausrichtung bewährt und hohe Akzeptanz erfahren. Gesellschaftliche Veränderungen und fachpolitische Erkenntnisse bringen es aber mit sich, dass es weiterentwickelt werden muss. Wir wollen das Kinder- und Jugendhilferecht auf Basis des in der letzten Legislaturperiode beschlossenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes weiterentwickeln. Ziel muss ein wirksames Hilfesystem sein, das die Familie stärkt und Kinder vor Gefährdungen schützt. Das Kindeswohl ist dabei Richtschnur.

Die Unterstützung und Stärkung der elterlichen Erziehungsverantwortung bleibt Anspruch und Auftrag der Jugendhilfe. Die enge Kooperation aller relevanten Akteure muss einen stärkeren Stellenwert einnehmen. Dazu gehört auch, dass im Interesse von fremduntergebrachten Kindern die Elternarbeit und die Qualifizierung und Unterstützung von Pflegeeltern gestärkt und gefördert werden. Ausgehend von den unterschiedlichen Bedarfen der Kinder und Jugendlichen und ihrer Eltern sollen die präventiven sozialräumlichen Angebote gestärkt werden. Die Verantwortung bleibt bei den Kommunen und Ländern.

Im Vorfeld einer Gesetzesinitiative werden wir einen breiten Dialog mit Akteuren aus Wissenschaft und Praxis der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe und den Ländern und Kommunen führen. Darüber hinaus sollen Erfahrungen von Beteiligten und Betroffenen mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie Familiengerichtsbarkeit gesammelt und systematisch ausgewertet werden. Im Rahmen dieser unabhängigen wissenschaftlichen Begleitung sollen sich betroffene Eltern, Pflegeeltern, Kinder und andere vertraulich äußern können. Wir werden diese Auswertung mit Blick auf systemische und strukturelle Veränderungsbedarfe in das weitere Verfahren mit aufnehmen.“

Im Hinblick auf die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung beginnt die Koordination zwischen dem Bildungsministerium und der KMK einerseits und dem BMFSFJ und der JFMK andererseits. Wenn die Kinder- und Jugendhilfe hier nicht zur abhängigen Variable von schulpolitischen Entscheidungen gemacht werden soll, deren Lücken sie zu stopfen hat, sind hier noch dicke Bretter zu bohren – ohne korrespondierende Änderungen in den Schulgesetzen der Länder wird es keine fachlich und organisationsbezogenen vertretbaren Angebotsstrukturen der Träger der Jugendhilfe geben können, sondern nur zusammengeklaubtes Stückwerk.

Im Hinblick auf den „breiten Dialog mit Akteuren aus Wissenschaft und Praxis der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe und den Ländern und Kommunen“ lassen sich die Konturen bisher nur blass erkennen. Am 6. November 2019 soll eine „Auftaktkonferenz: Mitreden-Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ unter Teilnahme von Ministerin Giffey stattfinden. Die Einladungen gingen "an die Vorsitzenden einer möglichst großen Anzahl von Verbänden und Organisationen, die Mitglieder der AG Kinder psychisch kranker Eltern, die Mitglieder des Dialogforums Pflegekinderhilfe sowie Vertreter*innen der Bundetagsfraktionen, des Bundes und der Länder" verschickt. Es werden insgesamt 250 Personen erwartet.

Da es keine Vorbereitungsmaterialien gibt, kann nur das Programm dieses Tages einen Hinweis auf die Themenschwerpunkte geben. Es sind Workshops geplant zu folgenden Themen:
  • Besserer Kinderschutz und mehr Kooperation
  • Wirksames Hilfesystem/Weniger Schnittstellen/Mehr Inklusion
  • Fremdunterbringung: Kinderinteressen wahren – Eltern unterstützen – Familien stärken
  • Prävention im Sozialraum stärken
Darüber hinaus wird sich die Bietergemeinschaft vorstellen, die den Zuschlag für die Abwicklung dieses „Dialogprozesses“ bekam:
  • Zebralog GmbH & Co KG (Geschäftsstelle Dialogprozess)
  • IKJ, Institut für Kinder- und Jugendhilfe gGmbH (Wissenschaftliche Begleitung)
  • IJOS GmbH, Institut für Jugendrecht, Organisationsentwicklung und Sozialmanagement.
That’s it.

Veranstaltungen

Der Paritätische Gesamtverband führt am 29.11.2018 eine Expert*innenrunde zum Thema " Junge Geflüchtete in der Ausbildung:  Erfolgsgeschichten unterstützen – Zugänge zur Ausbildung(sförderung) verbessern" durch.

Aus Sicht des Paritätischen wird die Ausbildungsduldung z. B. noch zu restriktiv erteilt und führt dazu, dass immer noch viele junge Geflüchtete eine Ausbildung gar nicht erst beginnen dürfen.  Andere, die den Sprung in die Ausbildung bereits geschafft haben, müssen aufgrund der fehlenden Zugänge zu existenzsichernden Leistungen oder zu Förderinstrumenten wie z.B. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) sowie der Assistierten Ausbildung (AsA) wieder abbrechen. Zudem kommt es auch immer noch zu Abschiebungen während der Ausbildung. Dies widerspricht der Intention der Ausbildungsduldung, für die Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen.

In einer kleinen Runde von ausgewählten Expertinnen und Experten  aus Praxis, Politik, Verwaltung, Verbänden und Unternehmerschaft sollen daher Verbesserungsmöglichkeiten bei der Umsetzung der Ausbildungsduldung - der sog. 3+2 Regelung - sowie beim Zugang zu Förderinstrumenten diskutiert werden.

Für Rückfragen und Anregungen zu dem Thema melden Sie sich gerne bei: Claudia Karstens, Referentin für Migrations- und Jugendsozialarbeit beim Paritätischen Gesamtverband, 030/24 636 406 oder mgs@paritaet.

Neues aus dem Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit

Parlamentarisches Fachgespräch zur Weiterentwicklung der Assistierten Ausbildung

Am 25.09.2018 hatte der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit zu einem Parlamentarischen Fachgespräch in die Deutsche Parlamentarische Gesellschaft eingeladen, um mit Bundestagsabgeordneten, AG- und AN-Vertreter/-innen und Vertreterinnen aus Landesministerien mit eigenen Programmen zur Assistierten Ausbildung über die Weiterentwicklung des Fachkonzeptes zur Assistierten Ausbildung und der zukünftigen gesetzlichen Regelung im § 130 SGB III zu diskutieren.

Nachdem der Gesetzgeber das Instrument der Assistierten Ausbildung zunächst bis 2018 befristet eingeführt hatte, wurde in diesem Jahr eine politische Entscheidung zur Befristungsverlängerung der Assistierten Ausbildung (§ 130 SGB III) bis 2020 getroffen. Mit dieser erneuten Befristung regten Verbände und auch der Bundesrat an, die Zielgruppen zukünftig weiter zu fassen, die Zugänge zu verbessern und das Instrument so weiter zu entwickeln, dass es dem tatsächlichen individuellen Bedarf angepasst werden kann.

Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hat sich zu diesen Plänen positioniert und fordert, die Eigenständigkeit der Assistierten Ausbildung zu erhalten. Dabei sollte der Maßnahmecharakter aufgegeben werden und das Fachkonzept zu einem individuell ausgestaltbaren Dienstleistungsangebot weiter entwickelt werden. 

Hier gibt es mehr Informationen.

Veröffentlichungen

Paritätischer fordert:
Jugendhilfe und junge Wohnungslose — Verantwortungsübernahme der Jugendhilfe ist nötig!

Wohnungslose Jugendliche und wohnungslose junge Volljährige sind eine besonders vulnerable Gruppe in dieser Gesellschaft. Ihre Wohnungslosigkeit kann dabei sowohl Ursache wie auch Folge vielfältiger psychosozialer Belastungen sein.

Der Paritätische Gesamtverband sieht hierauf bezogen einerseits die Wohnungspolitik mit der – menschenrechtlich fundierten – Verpflichtung zur Schaffung von hinreichendem menschenwürdigem Wohnraum in der Pflicht. Für die Unterstützung und Beratung junger Wohnungsloser sieht er grundlegend die Jugendhilfe in der Verantwortung. Allerdings ist die Jugendhilfe durchaus auch Teil des Problems und nicht nur Grundbestandteil der Lösung.

Um diesen Zustand zu beenden, sieht der Paritätische mehrere Handlungsmöglichkeiten bzw. -notwendigkeiten. Zunächst einmal muss in § 41 SGB VIII klar geregelt sein, dass die Hilfe in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt wird, statt wie bisher bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Sodann muss ein klarer Rechtsanspruch junger Volljähriger, die in stationären Hilfen betreut wurden, auf eine Weiterführung der Hilfe bis zu dem Zeitpunkt, wo sie diese Unterstützung für sich nicht mehr brauchen und wo ihre Perspektive im Hinblick auf ihre Wohnsituation und Existenzsicherung geklärt ist, formuliert werden.
 
Weiterhin müssen ihnen Anschlusshilfen mit Unterstützungsformen, die sie für sich für notwendig halten, gesichert und ein Recht auf „Rückkehr“ eingeräumt werden, wenn Krisen und Überforderungen dies nötig machen. Nur auf der Basis klarer Rechtsansprüche kann erwartet werden, dass die Jugendhilfe einheitlich Verantwortung für junge Menschen auf ihrem Weg in die Selbständigkeit zu einer „eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ übernimmt. Und nur auf der Basis klarer Rechtsansprüche wird auch die Bereitschaft entstehen, die hierfür benötigten Ressourcen in allen Jugendamtsbezirken zur Verfügung zu stellen.

Mit dieser Rahmung muss die Jugendhilfe dann ihren pädagogischen, ihren sozialpolitischen und ihren advokatorischen Gestaltungsauftrag  im Hinblick auf die jungen Volljährigen erfüllen, die in ihrer Verantwortung aufgewachsen sind.
Die Position des Paritätischen Gesamtverbandes lesen Sie hier.

Paritätisches Positionspapier "Sicherstellung der Sprachmittlung als Voraussetzung für Chancengleichheit beim Zugang zu Sozialleistungen" verabschiedet.

Sprachliche Verständigung ist eine Grundvoraussetzung für den Zugang zu bestimmten sozialen Leistungen und somit für gesellschaftliche Teilhabe. Für die nach Deutschland eingewanderten Menschen, die die deutsche Sprache nicht im ausreichenden Ausmaß beherrschen, ist die sprachliche Kommunikation mit Mitarbeiter*innen von Behörden und Diensten, die für die Gewährung und Ausführung von Sozialleistungen zuständig sind, häufig nur mithilfe einer Sprachmittlung möglich. Durch fehlende oder qualitativ unzureichende Sprachmittlung kommt es zu Problemen bei der tatsächlichen Gewährung von Sozialleistungen und zur Minderung der Qualität oder des Leistungsumfangs.

Aufgrund der migrationspolitischen Entwicklungen ab 2015 ist der Bedarf an Sprachmittlung gestiegen. Diesem Bedarf wird durch unterschiedliche Modelle entsprochen. Trotz diverser Lösungsansätze vor Ort besteht deutlicher Handlungsbedarf bezüglich der sprachlichen Verständigung im Kontext der Beantragung, Ausführung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen aus den unterschiedlichen Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit. Bemängelt werden vor allem fehlende gesetzliche Grundlagen für die Refinanzierung der Sprachmittlung, aber auch verlässliche Qualitätsstandards und schneller Zugang zu dieser Dienstleistung.

Daher fordert der Paritätische in dem Positionspapier:
  • Schaffung einer übergreifenden gesetzlichen Grundlage für Sprachmittlung im Rahmen der Ausführung von Sozialleistungen durch Änderung im SGB I,
  • Schaffung der Grundlagen für die Finanzierung der Sprachmittlung in den Förderrichtlinien der nicht über die SGB geregelten Leistungen,
  • Auf- und Ausbau von Sprachmittler-Pools,
  • Etablierung eines Berufsbilds im Bereich Community Interpreting und Schaffung von verlässlichen Standards für die Qualifizierung, mit Berücksichtigung von verschiedenen Modellen der Sprachmittlung und verschiedenen Ausführungsbereichen,
  • Schaffung von Fördermöglichkeiten für Weiterentwicklung von Sprachmittlung,
  • Schaffung von Fördermöglichkeiten für Qualifizierung und Koordinierung von ehrenamtlichen Sprachmittler*innen.
Die Position des Paritätischen Gesamtverbandes lesen Sie hier.

AGJ veröffentlicht Positionspapier:
Europäische Jugendpolitik in einem sozialen Europa. Entwicklungsperspektiven von Jugendpolitik in Europa in Zeiten politischen Wandels

Mit Blick auf die aktuelle Debatte um die Zukunft der Europäischen Union bezieht das Papier klar Stellung für eine starke europäische Jugendpolitik in einem sozialen Europa. Die AGJ unterstreicht die Verantwortung sowohl von Politik und Verwaltung als auch von Zivilgesellschaft für den Fortbestand und die Weiterentwicklung des europäischen Projekts. Zugleich nimmt das Papier die Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe selbst in den Blick und fordert Träger und Fachkräfte auf, sich sehr viel offensiver in den europapolitischen Diskurs zu begeben und sich für die europäische Idee einzusetzen.
Das Positionspapier der AGJ lesen Sie hier.

In eigener Sache

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Moment stellen wir ein paar technische Instrumente auf unserer JSA-Webseite sowie beim Monatsreport um. Sollte es hierbei zu Abweichungen vom gewohnten Erscheinungsbild kommen, bitten wir das zu entschuldigen. Wir bemühen uns dies zeitnah abzustellen.

Wir möchten Sie zudem bereits heute darauf hinweisen, dass Sie mit dem Monatsreport 11-2018 auch einen Evaluationsbogen zugesandt bekommen. Von der damit verbundenen Befragung erhoffen wir uns mehr darüber zu erfahren, was bei unserem Report bereits gut angenommen wird und was wir ggf. auch besser machen können. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich an dieser kurzen Befragung beteiligen. (Foto @ trüffelpix – Fotolia.com)
Ihr Team der Jugendsozialarbeit im Paritätischen

Berlin, 25. Oktober 2018
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