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Bundestag beschließt Novelle des Berufsbildungsgesetzes

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt als der Heilige Gral der beruflichen Bildung in Deutschland. Am 1. September 1969 trat es in Kraft. Es regelt Rechte und Pflichten der Auszubildenden und ausbildenden Betriebe, die Festlegung von Lerninhalten und die Organisation des dazugehörigen Prüfungswesens. Auch die berufliche Fortbildung – etwa zum Meister, Fachwirt und zu zahlreichen weiteren Abschlüssen der höherqualifizierenden Berufsbildung – fällt in seinen Regelungsbereich.

Im Jahr 2005 wurde das BBiG erstmals umfassend novelliert. Die aktuelle BBiG-Novelle hatte das Bundeskabinett am 15. Mai 2019 beschlossen. Nach ihrer heutigen Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag folgt im November ihre Beratung durch den Bundesrat. Vorbehaltlich seiner Zustimmung treten die geplanten Änderungen zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Der Bundestag hat am 24. Oktober 2019 die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) – nach den Beratungen und der Anhörung im Ausschuss und im Bundestag beschlossen.

Danach soll die duale Berufsbildung mit dieser Novellierung noch attraktiver, flexibler und internationaler, kurz: zukunftsfähiger gemacht werden. Dabei geht es auch um Wertschätzung, die sich über eine Mindestvergütung für Auszubildende in Betrieben abbilden soll. Auszubildende sind in den Betrieben hoch engagiert, sie verdienen Anerkennung, auch finanziell. Die Mindestvergütung beträgt 2020 zunächst 515 Euro und soll bis 2023 schrittweise auf 620 Euro (1. Ausbildungsjahr) bis 868 Euro (4. Ausbildungsjahr) angehoben. Hervorzuheben ist, dass die Mindestvergütung nun nicht an das Schüler-BAFöG, sondern ebenso an den Durchschnitt der Ausbildungsvergütungen gekoppelt ist. Neu im Gesetz ist zudem, dass die Mindestvergütung jährlich automatisch entsprechend der Durchschnittswerte aller Ausbildungsvergütungen angepasst wird.

Dass die Mindestausbildungsvergütung in der abschließenden Beratung im Bundestag nun auch zu einer Untergrenze für junge Menschen in Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen geworden ist, kann ebenfalls positiv hervorgehoben werden. Davon betroffen ist auch das Ausbildungsgeld für junge Menschen mit Behinderung im Grundbildungsbereich, in beruflicher Ausbildung und in unterstützter Beschäftigung, das ebenfalls angepasst wurde. (Mit diesen SGB III-Veränderungen, die in Folge der BBiG-Novelle, vorbereitet wurden, wird eine paritätische Forderung siehe Stellungnahme zum BBiMoG erfüllt)

Eine attraktive Ausbildung muss heutzutage Flexibilität bieten. Das soll unter anderem über die Möglichkeit für eine Teilzeit in der Berufsausbildung erreicht werden. Was früher nur Leistungsstarken möglich war, wird jetzt zu einer Option für alle Auszubildenden. Die Teilzeitausbildung ist mit einer Verlängerung der individuellen Ausbildungszeit verbunden. Das könnte die duale Ausbildung für neue Zielgruppen öffnen.

Auch soll mit der Novelle die Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung gestärkt werden. Das geschieht etwa durch vereinfachte Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer bei „gestuften“ Ausbildungen, bei denen zweijährige Ausbildungsberufe in drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen fortgesetzt werden. Zudem soll es neue Möglichkeiten geben, Prüfungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen zu berücksichtigen. Zukünftig soll am Berufsschultag nicht mehr im Betrieb gearbeitet werden müssen, und am Tag vor der Prüfung sollen die Auszubildenden freigestellt werden. Eine Freistellung erfolgt nun auch für die ehrenamtlichen Prüfenden bei den Kammern.

Es werden drei einheitliche Fortbildungsstufen eingeführt, deren neue Abschlussbezeichnungen auch im Ausland verständlich sein sollen. Dadurch sollen internationale Mobilitäts- und Karrierechancen gesteigert und Transparenz geschaffen werden. Die neuen Bezeichnungen lauten: Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional. Hiervon soll die klare Botschaft ausgehen: Berufliche und akademische Bildung sind gleichwertig. Beide Bildungswege bieten gute Perspektiven, beide führen zum beruflichen Erfolg.

Als Wermutstropfen bleibt die Tatsache, dass mit dieser BBiG-Novelle der Sprung in ein inklusives Berufsbildungsgesetz nicht gelungen ist und damit eine wichtige Chance vertan wurde. Auch bleibt die Mindestausbildungsvergütung in ihrer Wirkung auf die duale Berufsausbildung beschränkt, Anpassungsbemühungen, perspektivisch die vollzeitschulischen Berufsausbildungen nach Landesrecht einzubeziehen, sind nicht vorgesehen.

Weitere Informationen:
https://www.bmbf.de/de/das-berufsbildungsgesetz-bbig-2617.html
Folgeänderung im SGB III
 Ihr Team der Jugendsozialarbeit im Paritätischen

Berlin, 31. Oktober 2019
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