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Projekt

Partizipation und Demokratiebildung in der Kindertagesbetreuung

Verschiedene Spielzeuge wie Holzbuchstaben und Knete stehen auf dem Tisch einer Kita zur Auswahl
Gautam Arora/Unsplash
Die meisten Kinder in Deutschland besuchen vor dem Schuleintritt eine Kita oder eine Tagespflegestelle. Sie erleben zum ersten Mal eine Gemeinschaft mit Menschen außerhalb ihres vertrauten familiären Umfelds und die Möglichkeit, im Miteinander weitere wichtige Erfahrungen zu sammeln. Im Kita-Alltag erleben sie Vielfalt und erfahren Demokratie. Hier setzt die Demokratiebildung in der Kindertagesbetreuung an. Interessierte und Fachkräfte der Kindertagesbetreuung finden auf diesen Seiten Videos, Dokumentationen, praktische Arbeitshilfen u.v.m. zu den Themen Partizipation, Kinderrechte, Vielfalt, Beschwerdemöglichkeiten für Kinder, Demokratiebildung in der Kita etc.

EU Grundrechtecharta

Die EU Grundrechtecharta definiert klar und übersichtlich die Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben. Diese Rechte sind von den Organen und Institutionen der Union ebenso wie von den Mitgliedsstaaten, wenn sie EU-Recht umsetzen, zu achten und zu garantieren.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde am 7. Dezember 2000 unterzeichnet. In ihr ist zum ersten Mal in der Geschichte der EU in einem einzigen Text die Gesamtheit der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der europäischen Bürger*innen sowie aller im Hoheitsgebiet der Union lebenden Personen zusammengefasst.

Einige Beispiele aus der Charta:

Neben dem allgemeinen Gleichheitsgebot des Artikels 20, der die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, gibt es spezifische Diskriminierungsverbote in Artikel 21 und 23. Artikel 21 enthält ein umfassendes Verbot der Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Ähnlich wie die UN-Kinderrechtskonvention benennt die Grundrechte Charta ebenfalls verbindliche Kinderrechte. So z.B. regelt Artikel 24 die Rechte des Kindes. Demnach haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Europäische Richtlinien gelten nicht direkt in den Mitgliedstaaten, sondern müssen in nationales Recht übersetzt und angepasst werden. Die Richtlinien der EU geben den Nationalstaaten also nur die grobe Richtung vor, müssen aber in Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umgesetzt werden.

Siehe auch: UN-Kinderrechtskonvention