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Ausgabe 04 | 2023: Gemeinnützig arbeiten
Schwerpunkt

Gemeinnützigkeit - Zusammenhalt für das Gemeinwohl

Was ist Gemeinnützigkeit aus juristischer Sicht und wie ist sie entstanden? Das fasst Erika Koglin für uns zusammen.

Die Gemeinnützigkeit hat in Deutschland einen hohen Stellenwert und spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung des sozialen Zusammenhalts, der Unterstützung von Bildung, Kultur, Wohlfahrtspflege, Wissenschaft und vielen anderen gesellschaftlichen Bereichen. Als gemeinnützige Körperschaften werden Organisationen bezeichnet, die nicht primär auf Gewinn ausgerichtet sind, sondern das Gemeinwohl im Fokus haben.

Die „Gemeinnützigkeit“ ist in erster Linie ein steuerlicher Status. Die Regelungen hierzu finden sich in der Abgabenordnung, kurz AO genannt. Zu diesem Gesetz gibt es eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, den Anwendungserlass der Abgabenordnung (AEAO), der verbindliche Auslegungshinweise für die Finanzämter festlegt. Erhält eine Organisation vom Finanzamt den Bescheid über ihre Gemeinnützigkeit, zeigt sie damit, dass sie im Interesse des Gemeinwohls handelt und ihr Verhalten die Steuerbefreiung für bestimmte Bereiche rechtfertigt. Die Gemeinnützigkeit stellt damit eine Art Gütesiegel dar.

Die meisten gemeinnützigen Organisationen sind in der Rechtsform des Vereins oder der gGmbH, also der gemeinnützigen GmbH organisiert. Es gibt aber auch gemeinnützige Stiftungen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften.

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in den §§ 51 – 68 AO geregelt: Eine Organisation muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen und dies sowohl in ihrer Satzung verankert haben als auch der tatsächlichen Geschäftsführung danach handeln.

Die Gemeinnützigkeitsentwicklung in Deutschland reicht bis ins 19. Jahrhundert zurück. Die verschiedenen Steuergesetze in den jeweiligen Ländern des Deutschen Reichs sahen Steuerbefreiungen für gemeinnützige Organisationen vor. Die Gemeinnützigkeitsverordnung zum Körperschaftssteuergesetz von 1922 regelte zum Beispiel, dass die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke mit der subjektiven Steuerbefreiung vereinbar war, solange diese Zwecke von der gemeinnützigen Körperschaft nicht in erster Linie verfolgt wurden. Im Bereich der Körperschaftssteuer war mit der Befreiungsvorschrift des KStG von 1934 weitestgehend der heutige Rechtszustand erreicht. Danach waren von der Körperschaftssteuer befreit „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig“.

Gemeinnützigkeit ist zunächst einmal ein rechtlicher Status - und gleichzeitig viel mehr.

Unter der nationalsozialistischen Gesetzgebung wurde eingeschränkt, dass eine Tätigkeit gemeinnützigen Zwecken nur dienen konnte, wenn dies dem Wohl der deutschen Volksgemeinschaft diente. Auch der Begriff der Mildtätigkeit wurde im Steueranpassungsgesetz von 1936 so gefasst, dass nur noch die Unterstützung bedürftiger deutscher Volksgenossen begünstigt war. Durch die Alliierten wurden diese nationalsozialistischen Einschränkungen nach dem Zweiten Weltkrieg wieder rückgängig gemacht. In der DDR beanspruchte der sozialistische Staat selbst für das Gemeinwohl zu sorgen, mit der Folge, dass z.B. viele Stiftungen enteignet wurden. Die rechtliche Grundlage für die heutige Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist die Abgabenordnung von 1977.

Welche Tätigkeit gemeinnützig ist, unterliegt seit jeher dem Wechsel des politischen Willens. So gehörte z.B. die Förderung des Wohnungsbaus Mitte des 19. Jahrhunderts zu den gemeinnützigen Zwecken. Im Jahr 1989 wurden durch das Vereinsförderungsgesetz eine Vielzahl von Freizeitbetätigungen als gemeinnützig in das Gesetz aufgenommen, wie die Tierzucht, die Kleingärtnerei oder auch der Karneval.

Als förderungswürdig kennt die Abgabenordnung heute z.B.: Bildung und Erziehung, Jugendhilfe, Altenhilfe, Wohlfahrtspflege, Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Rettung aus Lebensgefahr, aber auch Schutz von Ehe und Familie, Heimatpflege oder Förderung des demokratischen Staatswesens. Mildtätige Zwecke werden hingegen verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache (bei Alleinstehenden das Fünffache) des Regelsatzes der Sozialhilfe, siehe auch § 53 AO.

Voraussetzung für die Anerkennung als gemeinnützige Organisation im Sinne der Abgabenordnung ist, dass die Allgemeinheit selbstlos gefördert wird und Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Neben der Selbstlosigkeit sind die Ausschließlichkeit und die Unmittelbarkeit Voraussetzungen für die Anerkennung. Ein gemeinnütziger Verein muss die Mustersatzung der Abgabenordnung verwenden.

Für Spenden können gemeinnützige Organisationen eine Spendenquittung ausstellen, die der Spender steuermindernd geltend machen kann. Des Weiteren sind viele gemeinnützige Organisationen auf das freiwillige Engagement von Menschen angewiesen, die ihre Zeit und Energie für das Gemeinwohl einsetzen. Das ehrenamtliche Engagement stärkt nicht nur den Zusammenhalt innerhalb der Gesellschaft, sondern ermöglicht es auch, die Ressourcen effizienter einzusetzen und somit eine größere Wirkung zu erzielen.

Eine gemeinnützige Organisation muss nachweisen können, dass sie ihr Geld nur für die Satzungszwecke ausgibt und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen Rücklagen bilden. Der Regelfall aber ist, dass sie ihre Mittel zeitnah zu verwenden hat.

Die Gemeinnützigkeit spielt für unsere Gesellschaft eine entscheidende Rolle und fördert den Zusammenhalt der Gesellschaft, weil Unterstützung nicht einigen Wenigen zugutekommt, sondern Strukturen schafft, die der Allgemeinheit dienen. Hierbei spielen die Wohlfahrtsverbände eine unverzichtbare Rolle, nicht nur in Krisenzeiten, sondern immer dann, wenn Hilfe oder Unterstützung dringend benötigt wird.

Erika Koglin ist Leiterin der Rechtsabteilung

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