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Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 9. April 2020 mit einem weiteren Schreiben auf die Corona-Krise reagiert und die Steuerfreiheit von Beihilfen und Unterstützungen reagiert (Gz.: IV C 5 - S 2342/20/10009 :001).

In dem BMF-Schreiben ist festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Bitte beachten Sie, dass Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter diese Steuerbefreiung fallen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.

2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf