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Änderung der Coronavirus-Testverordnung sieht Erhöhung der refinanzierbaren Test-Stückzahlen sowie der Sachkostenpauschale vor

Die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit wurde am 17.12.2021 im Bundesanzeiger ausgefertigt. Relevante Änderungen für Einrichtungen und Dienste der Freien Wohlfahrtspflege werden insbesondere in der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen. Hier kommt es zu Erhöhungen der Stückzahl refinanzierbarer PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung für bestimmte Einrichtungen sowie zur Erhöhung der Sachkostenpauschale pro Test.

Die wesentlichen Änderungen der TestV nachfolgend im Überblick:

  • Test-Stückzahlen (Änderung des § 6 Absatz 4 IfSG): Im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts sind die Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 6 berechtigt, bis zu 35 (statt zuvor 30) PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat in in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen. Hiervon umfasste Einrichtungen und Unternehmen sind Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt), Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX. Abweichend von Satz 1 können zudem Einrichtungen und Unternehmen der ambulanten Intensivpflege sowie Hospize ebenfalls bis zu 35 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Ausgenommen von einer Erhöhung bleiben Einrichtungen und Dienste nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 IfSG, d. h. Pflegedienste, SAPV-Dienste, Dienste nach § 45a SGB XI und ambulante Hospizdienste. Diese können nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 IfSG weiterhin nur 20 Tests beschaffen und nutzen.
  • Sachkostenpauschale (Änderung des § 11 IfSG): Für Leistungen vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 beträgt die Pauschale je Test 4,50 Euro (statt zuvor 3,50 €).

Die Verordnung ist am 18.12.2021 in Kraft getreten. Die Erhöhung der Sachkostenpauschale gilt rückwirkend ab dem 01.12.2021.

Der vollständige Verordnungstext ist den Anlagen der Fachinformation beigefügt.