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Änderung der Teihabeberatungsverordnung tritt Anfang Oktober in Kraft

Im Rahmen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung soll künftig die Möglichkeit zur Rechtsberatung sowie die Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren im Einzelfall eröffnet werden. Darüber hinaus zielt die geänderte Verordnung u.a. darauf, die Konzentration vieler Beratungsangebote bei nur einem Träger zu verhindern.

Bisher untersagt §2 Abs. 4 EUTBV den Beratungsstellen die rechtliche Prüfung von Einzelfällen sowie die Begleitung in Widerspruchs- und Klageverfahren. In der Beratungspraxis führte das zu Problemen, da sich Ratsuchende häufig genau dies wünschten. Künftig soll es den EUTB®-Angeboten im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Regelungen selbst überlassen bleiben, ob und in welchem Umfang sie Rechtsdienstleistungen anbieten. §2 Abs. 4 EUTBV wird mit Änderung der Verordnung gestrichen. 

Darüber hinaus wird eine Obergrenze von bundesweit 15 VZÄ je Träger eingeführt. So soll verhindert werden, dass sich die Beratungsangebote bundesweit bei wenigen Trägern konzentrieren. In der Begründung zum Referentenentwurf wird anerkannt, dass insbesondere Vereine der Selbsthilfe gegenüber größeren Trägern, die Mehrausgaben für Personal- und Sachausgaben durch höhere Eigenanteile auffangen können, strukturell im Nachteil sind. Dem soll nun mit einer Begrenzung der Möglichkeit, VZÄ zu beantragen, begegnet werden. Leider ist nicht analog eine stärkere finanzielle Unterstützung kleinerer Träger vorgesehen.

Mit der Änderung der Verordnung sollen schließlich einige Regelungslücken geschlossen bzw. Klarheit geschaffen werden. So ist z.B. künftig eindeutig definiert, wie bei der Beurteilung der Leistungserbringereigenschaft eines Antragsstellers zu verfahren ist. Leistungserbringer sind in der Regel von der Antragsstellung einer Zuschussfinanzierung ausgeschlossen. In § 1 Absatz 3 EUTBV wird mit der Änderung ausdrücklich geregelt, dass es für die Beurteilung einer Leistungserbringereigenschaft auf den Zeitraum der beantragten Zu-schussfinanzierung ankommt. Darüber hinaus wird in § 6 EUTBV klargestellt, dass nur Weiterbildungen der Beratenden zuschussfähig sind, keine Fortbildungen. Die Öffentlichkeitsarbeit der EUTB® soll künftig im Sinne der Verwaltungsvereinfachung für die Träger der Beratungsangebote über eine Pauschale anstelle einer anlassbezogenen Beantragung finanziert werden. Darüber hinaus wird mit Änderung der Verordnung die Deckungsfähigkeit verschiedener Ausgabenpositionen erweitert. Eine weitere Klarstellung betrifft die Möglichkeit von Änderungen des Antrags auf Zuschüsse im Rahmen des Antragsverfahrens.

Die Änderung der Verordnung wurde am 4. September 26 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. Oktober 2026 in Kraft. Der Referententwurf ist auf der Website des BMAS abrufbar. Er enthält weitergehende Begründungen zu den einzelnen Änderungen.