Zum Hauptinhalt springen

Änderungen im Freizügigkeitsgesetz/EU am 24.11.2020 in Kraft getreten

Mit dem "Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht" wurden Aufenthaltsrechte für Brit*innen nach dem Brexit neu gergelt und neue Aufenthaltsmöglichkeiten für "nahestehende Personen" von Unionsbürger*innen geschaffen.

Am 24. November 2020 ist eine umfassende Änderung des Freizügigkeitsgesetzes in Kraft getreten. Darin sind vor allem die folgenden Punkte neu geregelt:

· Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in Deutschland freizügigkeitsberechtigt aufhalten, behalten dieses Recht entsprechend dem Austrittsabkommen auch nach dem 1. Januar 2021. Sie müssen ihren Aufenthalt bis spätestens 30. Juni 2021 bei der Ausländerbehörde anzeigen und erhalten dann ein deklaratorisch wirkendes „Aufenthaltsdokument-GB“. Für diese „Alt-Brit*innen“ gilt auch weiterhin ein Gleichbehandlungsgebot, d. h. ein Anspruch auf SGB II- und XII-Leistungen wie für Unionsbürger*innen, wenn sie über ein materielles Aufenthaltsrecht nicht nur zum Zweck der Arbeitsuche verfügen. Da Großbritannien Unterzeichnerstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens ist, kann für Brit*innen, die als Arbeitsuchende keinen SGB-II-Anspruch haben, darüber hinaus ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und andere Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII bestehen. Für britische Staatsangehörige, die erstmals nach dem 1. Januar 2021 nach Deutschland ziehen möchten und die auch nicht als Familienangehörige zu bereits hier lebenden freizügigkeitsberechtigten Personen nachziehen, gelten hingegen die allgemeinen Regelungen des AufenthG („Neu-Brit*innen“).

· Es wird ein neues Aufenthaltsrecht eingeführt für drittstaatsangehörige „nahestehende Personen“ von Unionsbürger*innen. Dabei handelt es sich um folgende Gruppen, für die der EuGH entgegen der deutschen Rechtslage schon vor vielen Jahren eine Erleichterung von Einreise und Aufenthalt eingefordert hatte:
o Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister, Tanten, Nichten, Cousins usw.) der Unionsbürger*in oder der Ehegatt*in. Voraussetzung ist, dass
§ die Unionsbürger*in diesen seit mindestens zwei Jahren Unterhalt gewährt hat oder
§ für mindestens zwei Jahren eine häusliche Gemeinschaft im Ausland bestanden hat oder
§ „schwerwiegende gesundheitliche Gründe (…) die persönliche Pflege von ihr durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen“.
o minderjährige Pflegekinder oder Kinder, für die die Unionsbürger*in die Vormundschaft hat (auch, wenn diese nach dem Recht des Herkunftslandes eingerichtet worden ist).
o nicht eingetragene „Lebensgefährt*innen“, wenn eine „glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ mit der Unionsbürger*in besteht (also eheähnliche Partner*innen).
Die Verleihung dieses Aufenthaltsrechts ist dabei eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde „nach einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände maßgeblich zu berücksichtigen (hat), ob der Aufenthalt der nahestehenden Person unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von anderen Gesichtspunkten, wie dem Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit oder dem Grad der Verwandtschaft zwischen ihr und dem Unionsbürger, im Hinblick auf einen in Absatz 1 genannten Anlass des Aufenthalts erforderlich ist.“ Voraussetzung für diese Aufenthaltsrechte ist die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Daher muss insbesondere in der Regel der Lebensunterhalt gesichert sein. Die „nahestehenden Personen“ erhalten bei Verleihung des Aufenthaltsrechts eine „Aufenthaltskarte nach § 3a FreizügG (nahestehende Personen von EU-Bürgern)“. Damit besteht die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit und der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG ist möglich. Die Hürden für die verlangten Nachweise der „nahestehenden Personen“ sind zum Teil sehr hoch: So wird in vielen Fällen ein durch die „zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument“ (z. B. über die Unterhaltszahlung) verlangt, die nur sehr schwer beizubringen sein dürften (§ 5a Abs. 3 FreizügG). Außerdem ist in einigen Konstellationen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für die „nahestehenden Personen“ vorgesehen – etwa, wenn die Pflegekinder volljährig werden oder die nicht-eingetragene Lebenspartnerschaft zerbricht.

· Es gibt die Klarstellung, dass im Falle des Familiennachzugs zu deutschen Staatsangehörigen die (oftmals großzügigeren) Regelungen des FreizügG angewandt werden müssen, wenn diese „von ihrem Recht auf Freizügigkeit (…) nachhaltig Gebrauch gemacht haben“ (so genannte „Rückkehrerfälle“, § 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG).

· Anders als der Regierungsentwurf vorsah, hat die Gesetzgeberin die vom Bundessozialgericht entwickelte Pflicht zur „fiktiven Prüfung“ eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG durch die Sozialbehörden im Hinblick auf einen Sozialleistungsanspruch nicht gestrichen (§ 11 Abs. 14 S. 1 AufenthG).

· Für Studierende und Auszubildende, die vor dem 31. Dezember 2020 eine Ausbildung in Großbritannien aufgenommen haben, besteht weiterhin ein Anspruch auf BAföG.

Das FreizügG in der aktuell geltenden Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/