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Aktuelle Gesetzesänderung führt Aufenthaltsrecht für nahestehende Personen von EU-Bürger*innen ein

Die Novellierung des Freizügigkeitsgesetzes/EU führt ein Aufenthaltsrecht für „nahestehende Personen“ von EU-Bürger*innen ein, regelt die Statusrechte von britischen Staatsangehörigen ab 2021 und den Anspruch auf BAföG für Auszubildende in Großbritannien.

Der Bundestag hat am Freitag, 9. Oktober 2020, das Freizügigkeitsgesetz/EU geändert. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften im Unionsrecht (19/21750) stimmten CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen nach halbstündiger Aussprache in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (19/23186) zu. Die AfD stimmte dagegen, die Linksfraktion enthielt sich.

Mit der Gesetzesänderung wird das Freizügigkeitsgesetz/EU entsprechend der Vorgaben der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie geändert. Konkret geht es um die Umsetzung des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG, der den Zuzug von Familienangehörigen der Seitenlinie und von Lebenspartnern regelt, die keine EU-Bürger sind. Vor dem Hintergrund eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen Deutschland war die Bundesregierung „nach erneuter Prüfung im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung“ zu der Auffassung gekommen, dass die Umsetzung der genannten Richtlinienbestimmung bislang nicht ausreichte. Mit der Gesetzesänderung wird der Zugang anderer Verwandter als der engen Familienangehörigen von EU-Bürgern, die selber keine EU-Bürger sind, erleichtert, wenn sie eng mit dem Unionsbürger verbunden sind und/ oder auf Pflege angewiesen sind. Gemeint sind Verwandte wie etwa Onkel, Tante, Neffe und Nichte, Pflegekinder und nicht- eingetragene Lebenspartner*innen.

Ferner wurden Regelungen geschaffen, um die Statusrechte von Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen mit Großbritannien bestehen, zu berücksichtigen. Ebenso wurde die Grundlage dafür geschaffen werden, um Auszubildenden auch nach dem Übergangszeitraum für einen in Großbritannien bereits vorher begonnenen Ausbildungsabschnitt BAföG-Leistungen gegebenenfalls noch bis zum Abschluss zu zahlen.

Der Paritätische begrüßt die Einführung eines neuen Aufenthaltsrechts für „nahestehende Personen“, zumal diese Regelung unionsrechtlich schon sein vielen Jahren überfällig ist. Nach der Kritik vieler Organisationen, unter anderem des Paritätischen Gesamtverbandes, sind die Voraussetzungen für den Zuzug dieser Personen im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf zwar weniger restriktiv ausgestaltet worden, nach der Einschätzung des Paritätischen aber jedoch weiterhin zu restriktiv.

Die im Gesetzesentwurf enthaltene Regelung zur Streichung der „fiktiven Prüfung“ des Aufenthaltsrechts für EU-Bürger*innen, die in Folge zum Ausschluss von schutzbedürftigen Personen wie etwa Schwangere, nicht-verheiratete Eltern von kleinen Kindern oder Opfer von Menschenhandel von Leistungen nach dem SGB II führen würde, konnte nach der Vorlage von Stellungnahmen und der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss, zu der unter anderem der Verband Binationaler Familien und Partnerschaften, der Bundesweite Koordinierungskreis gegen Menschenhandel und der Paritätische Gesamtverband eingeladen wurden, verhindert werden.

Informationen zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat mit allen Stellungnahmen:https://www.bundestag.de/ausschuesse/a04_innenausschuss/anhoerungen#url=L2F1c3NjaHVlc3NlL2EwNF9pbm5lbmF1c3NjaHVzcy9hbmhvZXJ1bmdlbi83OTQ4NDItNzk0ODQy&mod=mod541724