Aktuelles zum vorübergehenden Schutz, zum Aufenthalt und zur Einreise von Geflüchteten aus der Ukraine
Am 4. März 2022 hat der Europäische Rat erstmals die Anwendung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz / RL 2011/55/EG beschlossen und somit eine schnelle und unbürokratische Aufnahme von Schutz suchenden Menschen aus der Ukraine in den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht. In Deutschland halten sich derzeit laut Ausländerzentralregister rund 1,17 Millionen Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland auf (Stand Juni 2024). Aufgrund des anhaltenden Krieges in der Ukraine sind Perspektiven und rechtliche Fragen zum Schutzstatus, zur Einreise und zum Aufenthalt weiterhin relevant. Im Folgenden werden die wichtigsten Entwicklungen auf EU-Ebene und für Deutschland dargelegt.
Kurz zusammengefasst:
Auf europäischer Ebene wurde der vorübergehende Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert, dies hat der Europäische Rat am 25. Juni 2024 beschlossen. Damit wird weiterhin ein rechtlicher Rahmen für den Aufenthalt für Geflüchtete aus der Ukraine in den nationalen Systemen innerhalb der EU-Aufnahmeländer garantiert. In Deutschland steht die Umsetzung dieses neuen Beschlusses in nationales Recht noch aus.
Auf nationaler Ebene in Deutschland wurden zuvor sowohl in Bezug auf die Einreise als auch in Bezug auf den Aufenthalt und Schutzstatus von Geflüchteten aus der Ukraine rechtliche Regelungen getroffen bzw. aktualisiert. Dies betrifft zum einen die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG bis zum 4. März 2025 (allerdings mit Ausnahme bestimmter Personengruppen). Zum anderen die Einreise nach Deutschland für eingeschränkte Personengruppen bis zum 31. Dezember 2024. Wichtige Änderungen haben sich auf nationaler Ebene insbesondere für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in der Ukraine keinen Schutzstatus hatten oder kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaßen, ergeben.
Beschluss des EU-Rates zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Schutzsuchende aus der Ukraine bis zum 4. März 2026
Am 4. März 2022 hat der Europäische Rat erstmals die Anwendung der EU-Richtlinie 2001/55/EG, die die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines "Massenzustroms von Vertriebenen" vorsieht, beschlossen und somit eine schnelle und unbürokratische Aufnahme von Schutz suchenden Menschen aus der Ukraine ermöglicht. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 hatte der EU-Rat den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine zuletzt bis zum 4. März 2025 verlängert.
Auf Vorschlag der EU-Kommission hat der Europäische Rat nun am 25. Juni 2024 erneut einen Durchführungsbeschluss verabschiedet, mit dem der vorübergehende Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert wird.
Der vorübergehende Schutz gilt weiterhin für die Personengruppen, die bereits im ursprünglichen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 definiert wurden. Dies sind insbesondere ukrainische Staatsangehörige, die zu Beginn der russischen Invasion am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen werden aber auch Staatsangehörige anderer Länder (sogenannte Drittstaatsangehörige) benannt: So wird darauf hingewiesen, „den vorübergehenden Schutz auf alle anderen Staatenlosen oder nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen aus(zu)weiten, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Zu diesen Personen könnten Drittstaatsangehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben. Diesen Personen sollte die Einreise in die Union in jedem Fall aus humanitären Gründen gestattet werden, ohne dass von ihnen verlangt wird, insbesondere im Besitz eines gültigen Visums oder ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder gültiger Reisedokumente zu sein, um eine sichere Durchreise im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zu gewährleisten.“ (Erwägungsgrund 13, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022)
Umsetzung in Deutschland
Der aktuelle Durchführungsbeschluss muss nun noch in deutsches Recht umgesetzt werden - aktuell gilt der „vorübergehende Schutz“, der in Deutschland durch § 24 AufenthG angewendet wird, bis zum 3. März 2025 (siehe unten). Die Bestimmungen zur Einreise wurden bis zum 31. Dezember 2024 für bestimmte Personengruppen verlängert (siehe unten).
Rechtliche Grundlagen:
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2021 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001L0055
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D0382&from=DE
Anwendungshinweise des BMI zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 14. April 2022 https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/220414_zweites_La%CC%88nderschreiben_Umsetzung_Durchfu%CC%88hrungsbeschluss_Reinschrift.pdf (Vorfassung vom 14. März 2022 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ukraine/beschluss-4-maerz-2022-ukraine.pdf)
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302409
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (Datum des Wirksamwerdens: 23/07/2024). Amtsblatt der Europäischen Union vom 03.07.2024 https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1836/oj
Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG bis zum 4. März 2025 für eingeschränkten Personenkreis
Auf Grundlage der vorherigen Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 bis zum 4. März 2025, wurde auch die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 AufenthG in Deutschland verlängert. Eine entsprechende Anpassung auf die erneute Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2026 ist von deutscher Seite aus bisher noch nicht erfolgt. Bisher gilt:
Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die ab dem 1. Februar 2024 noch gültig sind, werden automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Betroffene müssen in dem Fall keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen, die Ausländerbehörde also nicht aufsuchen.
Die aktualisierten Anwendungshinweise des BMI vom 30. Mai 2024 weisen auf einige Änderungen hin, die insbesondere Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die aus der Ukraine geflohen sind, betreffen. U.a. können Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in der Ukraine keinen Schutzstatus hatten oder kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaßen, ab dem 5. Juni 2024 nicht mehr den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten. Die Ausländerbehörden sollen diese Personen auf das Asylverfahren verweisen. Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG behalten aber bis zum 4. März 2025 ihre Gültigkeit. Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit unbefristetem Aufenthaltsrecht oder Schutzstatus in der Ukraine können weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen und erhalten. Im Wortlaut heißt es in dem Schreiben vom BMI:
„Das BMI hat entschieden, nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt zu erleichtern, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist. In der Konsequenz wird auch das nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine materiell keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG mehr erhalten sollen. Daher sollen ab dem 5. Juni 2024 für den genannten Personenkreis nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses keine Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden. (…) Diese Personengruppe wäre dann, soweit ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel (z.B. ein Aufenthaltstitel zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken) nicht in Betracht kommt, auf das Asylverfahren zu verweisen.“
Der Paritätische kritisiert die schon seit Kriegsbeginn geltenden und nun verschärften rechtlichen Einschränkungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in der Ukraine keinen Schutzstatus hatten oder kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaßen. Diese werden zukünftig nicht mehr vom Schutz des § 24 AufenthG erfasst und werden in Unsicherheit zurückgelassen.
Weiterer Hinweis in Bezug auf die automatische Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG:
Das BMI verweist auf eine breite Bekanntgabe der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse u.a. durch Länderschreiben, Pressearbeit, Informationen an die Bundesagentur für Arbeit, etc. Aus der Praxis gibt es dennoch vereinzelt Rückmeldungen, dass betroffene Geflüchtete Probleme mit Vermieter*innen und Arbeitgeber*innen konfrontiert seien. Es gäbe teilweise Verunsicherungen, ob die vorgezeigte - augenscheinlich abeglaufene - Aufenthaltserlaubnis tatsächlich noch gültig ist.
Hierzu empfiehlt es sich auf die offiziellen rechtlichen Grundlagen zu verweisen. Ggf. kann es auch unterstützend sein, eine Musterbescheinigung vorzulegen. Hierzu haben einige Kommunen entsprechende Vorlagen erstellt, die Geflüchtete mit Aufenthalt § 24 AufenthG eigenständig ausfüllen, ausdrucken und somit als zusätzlichen Nachweis bspw. bei Behörden, Arbeitgeber*innen oder im sonstigen Bedarfsfall vorlegen können, so bspw. die Stadt Köln (https://formular-server.de/Koeln_FS/findform?shortname=33-F12_BeschVerlAufe&formtecid=3&areashortname=koeln_html).
Rechtliche Grundlagen:
Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung — UkraineAufenthFGV). BGBl. 2023 I Nr. 334 vom 04.12.2023 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO
Anwendungshinweise zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 30. Mai 2024. https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI_Anwendungshinweise-MassenzustromRL-UKR_20240530.pdf
Einreise nach Deutschland für eingeschränkten Personenkreis bis zum 31. Dezember 2024
Neben der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG bis zum 4. März 2025 (Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung), wurde darüber hinaus auch die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen verlängert (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung).
Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige sowie staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine können bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und sich für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten. Anders als bisher werden Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatenangehörige ohne unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hingegen nicht mehr von dieser Sonderregelung erfasst - sie sind nicht mehr von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und benötigen ein Visum für die Einreise nach Deutschland.
Rechtliche Grundlage:
Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung — UkraineAufenthÜV)
BGBl. 2024 I Nr. 168 vom 27.05.2024 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/168/VO.html