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Angehörigen-Entlastungsgesetz

Der Bundestag hat am 27. September 2019 erstmals über das Angehörigen-Entlastungsgesetz in einer einstündigen Debatte beraten.

Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, künftig entlastet werden, in dem die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen werden soll. Des Weiteren soll u.a.

- die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft finanziert und die bislang geltende Befristung aufgehoben werden.

-  für Menschen mit Behinderungen, die im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt werden.

- ein Budget für Ausbildung für Menschen mit Behinderungen eingeführt werden.

- klargestellt werden, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist.

- bei den anderen Leistungsanbietern ein Abweichen der in der Werkstättenverordnung festgelegten Personalschlüssel nach oben ermöglicht werden, wenn dies für die individuelle Förderung der Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Im Anschluss an die einstündige Debatte im Plenum wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

Der Gesetzentwurf ist im Anhang beigefügt. Die Reden der Abgeordneten können bereits im tagesaktuellen Plenarprotokoll (19/116) unter folgendem Link eingesehen werden.

https://www.bundestag.de/dokumente/protokolle/vorlaeufig/19116-659982

Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 30. August 2019 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates sind noch nicht Bestandteil der Vorlage sollen aber "unverzüglich" nachgereicht werden.

1913399-1_Angehoerigen_EntlastungsG.pdf