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Anhebung der Mindestlöhne für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen - Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung

Am 1. Mai 2022 tritt die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 5. PflegeArbbV) in Kraft. Sie war am 26. April im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Die Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflege­bedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen (zu den Einzelheiten vgl. § 1 PflegeArbbV).

Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2024 außer Kraft.

Zuletzt waren - noch nach der 4. PflegeArbbV - die Mindestlöhne zum 1. April 2022 für Pflegehilfskräfte auf 12,55 Euro brutto je Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) auf 13,20 Euro brutto je Stunde und für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro brutto je Stunde gestiegen.

Die 5. PflegeArbbV (beigefügt unter "Weiterführende Links") sieht nun weitere, deutliche Steigerungen der Mindestentgelte in allen drei Beschäftigtengruppen vor.

Das Mindestentgelt beträgt nach § 2 PflegeArbbV:

1.     ab dem 1. Mai 2022:     12,55 Euro brutto je Stunde,

2.     ab dem 1. September 2022:     13,70 Euro brutto je Stunde,

3.     ab dem 1. Mai 2023:     13,90 Euro brutto je Stunde und

4.     ab dem 1. Dezember 2023:     14,15 Euro brutto je Stunde.

Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend davon

1.    ab dem 1. Mai 2022:     13,20 Euro brutto je Stunde,

2.     ab dem 1. September 2022:     14,60 Euro brutto je Stunde,

3.     ab dem 1. Mai 2023:     14,90 Euro brutto je Stunde und

4.     ab dem 1. Dezember 2023:     15,25 Euro brutto je Stunde.

Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von vorstehendem

1.     ab dem 1. Mai 2022:     15,40 Euro brutto je Stunde,

2.     ab dem 1. September 2022:     17,10 Euro brutto je Stunde,

3.     ab dem 1. Mai 2023:     17,65 Euro brutto je Stunde und

4.     ab dem 1. Dezember 2023:     18,25 Euro brutto je Stunde.

Die Verordnung gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in § 1 Abs. 3 genannten Bereichen (Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei sowie Logistik), soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.

Die Auswirkungen dieser Erhöhungen auf die Richtwerttabellen der vom Paritätischen Gesamtverband in Zusammenarbeit mit den Paritätischen Landesverbänden herausgegebenen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB/AVB II) haben wir verbandsintern bekanntgemacht.