Zum Hauptinhalt springen

Anpassung der Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der Arbeitsförderung

Seit dem 01.07.2022 gelten neue Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen zur Arbeitsförderung wie die Aktivierung und berufliche Eingliederung nach § 45 SGB III und die berufliche Weiterbildung.

Die Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) sind im Rahmen der Zulassung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB III sowie zur beruflichen Weiterbildung zu berücksichtigen. Sie dienen als Basis, um die Angemessenheit der Maßnahme-Kosten zu beurteilen. Die durchschnittlichen Kostensätze werden regelmäßig ermittelt. Durch eine Gesetzesänderung ist seit 2020 eine zweijährliche Anpassung vorgegeben.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben hat die Bundesagentur für Arbeit nun mit Stand 01.07.2022 zum ersten Mal nach zwei Jahren die neuen Bundes-Durchschnittskostensätze veröffentlicht. Sie gelten für alle entsprechenden Anträge auf Zulassung, welche ab diesem Datum neu gestellt werden.

Siehe hierzu die aktuellen B-DKS-Listen zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. § 179 SGB III i.V.m. der AZAV. Sie finden die Listen unter den folgenden Links:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/tabelle-kosten-aktivierung-und-berufliche-eingliederung-2022_ba147533.pdf

https://www.arbeitsagentur.de/datei/bdks-fbw-2022_ba147534.pdf