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Anpassung der Corona-ArbSchV / Auslaufen der Homeoffice-Pflicht

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird mit Wirkung zum 1. Juli 2021 angepasst. Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Grundlegende Arbeitsschutzregeln gelten nun für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10.September 2021 fort.

1. Corona-ArbSchV

- Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

- Künftig entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Gleichwohl müssen betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten (siehe auch Ziff. 2.).

- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

- Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, (weiterhin) mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anzubieten. Solche Testangebote sind allerdings nicht (mehr) erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Die Testangebotspflicht kann deshalb zum Beispiel aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung entfallen bei Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung vorliegt oder über eine vorangegangene Infektion mit dem Coronavirus, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Hierzu ist jedoch anzumerken, dass Arbeitgeber in der Regel kein Recht haben, den Impfstatus ihrer Beschäftigten abzufragen beziehungsweise Beschäftigte nicht verpflichtet sind, hierüber Angaben zu machen. (Anders wird dies teilweise nur im Hinblick auf Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz beurteilt). Mit der Verordnung soll auch kein neues arbeitsschutzrechtliches Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten geschaffen werden, wie in der Verordnungsbegründung klargestellt wird. Vielmehr sind die bestehenden arbeits-, datenschutz- und infektionsschutzrechtlichen Vorgaben maßgeblich.

Auch wenn Arbeitgeber von einzelnen Beschäftigten, zum Beispiel aus Gesprächen im Kolleg*innenkreis, vom "Hörensagen" erfahren würden, dass sie sich haben impfen lassen oder eine Coronavirus-Infektion überstanden haben, entspräche dies nicht dem geforderten Nachweis, den Beschäftigte beispielsweise durch Vorlage des Impfausweises erbringen könnten. In der Praxis werden Arbeitgeber ihrer Pflicht zum Angebot von Tests daher vielfach wie bisher nachkommen müssen.

Sämtliche Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren.

2. Homeoffice-Pflicht

Weiterhin sind Arbeitgeber bislang nach § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen („Pflicht zum Homeoffice“).

Diese Vorschrift war jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 befristet worden. Die Regelung ist nicht verlängert worden und läuft daher aus.

Das bedeutet, dass es ab 1. Juli 2021 keine gesetzliche Verpflichtung mehr gibt, mit Büroarbeit Beschäftigten eine Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Es gelten nun (nur noch) die arbeitsvertraglichen Regelungen oder, soweit vorhanden, sonstige betriebliche Bestimmungen zum Homeoffice, wie zum Beispiel eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auch zu Hause erbringen können. Solche betrieblichen Vereinbarungen bleiben vom Auslaufen der gesetzlichen Regelung unberührt.

Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Beschäftigten auch freiwillig das Arbeiten im Home-Office (weiterhin) anbieten, was insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes sinnvoll sein kann.