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Anpassung der QPR nach § 115a Abs. 4 und 5 SGB XI

Fachinfo
Erstellt von Katharina Owczarek

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 06.10.2016 die nach § 115a Abs. 4 und 5 SGB XI angepassten QPR mit einigen Auflagen genehmigt, die vom GKV-Spitzenverband bereits umgesetzt wurden. Die Regelungen der QPR, die sich auf die Anpassung nach § 115a Abs. 4 SGB XI beziehen (insbesondere Regelungen zur Abrechnungsprüfung), treten zum 15. Oktober 2016 in Kraft. Die darüber hinausgehenden Regelungen gelten ab dem 01.01.2017.

Die Änderung der QPR betrifft insbesondere die Anpassung an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, die angepassten Pflege-Transparenzvereinbarungen sowie die Einführung der Abrechnungsprüfungen ambulant. Im Hinblick auf die zukünftig getrennte Beschliessung der Qualitätsprüfungs- Richtlinien ambulant und stationär werden bereits im Zuge dieser Anpassung die beiden Bereiche getrennt dargestellt. Nachfolgend eine Übersicht der neuen Struktur der Richtlinien:

1) Qualitätsprüfungs- Richtlinien Teil 1 - Ambulante Pflege
\t- Anlage 1 zu Teil 1: Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität nach den § 114 ff SGB XI in der ambulanten Pflege
\t- Anlage 2 zu Teil 1 : Prüfanleitung zum Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität nach den § 114 ff SGB XI in der ambulanten Pflege
\t- Anlage 3 zu Teil 1: Struktur und Inhalte des Prüfberichts für die ambulante Pflege

2) Qualitätsprüfungs- Richtlinien Teil 2 - Stationäre Pflege
\t- Anlage 1 zu Teil 2: Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität nach den § 114 ff SGB XI in der stationären Pflege
\t- Anlage 2 zu Teil 2 : Prüfanleitung zum Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität nach den § 114 ff SGB XI in der stationären Pflege
\t- Anlage 3 zu Teil 2: Struktur und Inhalte des Prüfberichts für die stationäre Pflege

NEU: Abrechnungsprüfungen ambulant
Insbesondere zu der Abrechnungsprüfung ambulant gibt es wesentliche Änderungen. Hier wurde im SGB XI die Anpassung an den Pflegebedürftigkeitsbegriff vorgenommen und Fragen zur Hauswirtschaft und Grundpflege eingeführt.

Die Prüfung bezieht sich auf folgende Fragen:
Welche Leistungen sind vereinbart?
Welche Leistungen sind in Rechnung gestellt worden?
Sind diese Leistungen erbracht worden?
Sind diese Leistungen vertragskonform erbracht worden?

Grundsätzlich sind die Verträge nach §§ 77,89 SGB XI und 132a sGB V Grundlage der Prüfung. Gemäß den Richtlinien (Teil 1) werden Abrechnungsprüfungen (Nr.6 Absatz 4) in der ambulanten Pflege nun bei allen Regel- und Anlassprüfungen vorgenommen. Die Abrechnungsprüfung erfolgt für mindestens 7 Tage, davon nach Möglichkeit einschließlich eines Wochenendes oder zweier Feiertage. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie in Nr. 8 der QPR (Teil 1).
20161004_Pflege-QPR-Teil-2_sP_Anlage-1_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR-Teil-2_sP_Anlage-1_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR-Teil-2_sP_Anlage-2_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR-Teil-2_sP_Anlage-2_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR-Teil-2_sP_Anlage-3_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR-Teil-2_sP_Anlage-3_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR-Teil-1_aP_Anlage-1_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR-Teil-1_aP_Anlage-1_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR-Teil-1_aP_Anlage-2_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR-Teil-1_aP_Anlage-2_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR-Teil-1_aP_Anlage-3_genehmigt.pdf20161004_Pflege-QPR-Teil-1_aP_Anlage-3_genehmigt.pdf