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Arbeitshilfe "Ansprüche auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen"

Fachinfo
Erstellt von Claudia Karstens

Anlässlich der am 29.12.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zur Einschränkung der Sozialleistungen für Unionsbürger/-innen gibt die Arbeitshilfe eine Übersicht, welche Leistungsansprüche die verschiedenen Personengruppen haben. Die Arbeitshilfe soll einen Überblick über die neue Rechtslage vermitteln und insbesondere Berater/-innen Hilfestellung geben, wie sie die Betroffenen dabei unterstützen können, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die in verschiedenen Fällen Sozialleistungen im Ermessenswege zuerkannt und insbesondere spätestens nach einem sechsmonatigen Aufenthalt einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII für Unionsbürger/-innen festgelegt hatte, stellt die Bundesregierung mit dem „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ nun klar, welche Personengruppen künftig von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII für fünf Jahre ausgeschlossen sind.

Dazu gehören

- Unionsbürger/-innen ohne materielles Aufenthaltsrecht

- Unionsbürger/-innen mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche oder

- Unionsbürger/-innen mit einem Aufenthaltsrecht allein aus Art. 10 der VO 492/2011 (Wanderarbeitnehmerverordnung).
Hier handelt es sich um Unionsbürger/-innen, die ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland als ehemalige Arbeitnehmer/-innen aufgrund der Schul- oder Berufsausbildung ihrer Kinder ableiten.

Statt eines Anspruchs auf reguläre Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Alg II werden nun für diese Personengruppen nur noch so genannte „Überbrückungsleistungen“ für Ernährung und Unterkunft durch das Sozialamt (SGB-XII-Träger) erbracht werden dürfen sowie die Kosten für die Rückreise. Diese einmaligen Leistungen liegen mit einem Betrag von gut 180 Euro unterhalb des regulären physischen Existenzminimums, das sich in der Regelbedarfsstufe 1 auf rund 280 Euro beläuft.
Die „Überbrückungsleistungen“ dürfen normalerweise nur für einen Monat innerhalb von zwei Jahren erbracht werden.

Die neuen Leistungsausschlüsse betreffen keineswegs alleUnionsbürger/-innen in den ersten fünf Jahren. Die allermeisten Unionsbürger/-innen haben wie bisher auch weiterhin einen regulären Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder (für nicht erwerbsfähige Personen) nach dem SGB XII.
Allerdings muss der Einzelfall genau betrachtet und geschaut werden, welcher Aufenthaltsgrund vorliegt und welche Leistungsansprüche damit verbunden sind.
Hierbei will die Arbeitshilfe die Beratungspraxis unterstützen.

Weitere Informationen rund um das Thema "EU-Zuwanderung" erhalten Sie auch auf unserer Homepage: http://www.migration.paritaet.org/themen/schwerpunktthemen/eu-zuwanderung/


Arbeitshilfe Ansprueche auf Leistungen der Existenzsicherung Unionsbuerger_innen Feb. 2017.pdf