Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit Behinderungen – Bundesrat stimmt Regelung zu
Nach langen Verhandlungen hatte der Bundestag sich kurz vor der Sommerpause darauf verständigt, wer die Kosten zu tragen hat, wenn Menschen mit Behinderungen eine vertraute Bezugsperson als Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt mitnehmen. Der Bundestag begrüßt nun diese grundsätzliche Regelung, mahnt aber weitere Schritte an – auch weil nicht alle, die ggf. eine solche Begleitung benötigen, von der Regelung umfasst sind.
Wenn ein Mensch mit Behinderung sich von einem/einer nahen Angehörigen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt begleiten lässt, dann hat die begleitende Person künftig unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Krankengeld:
- Die Begleitung muss aus medizinischen Gründen notwendig sein
- Die Begleitperson muss mit aufgenommen werden, alternativ wird von einer ganztägigen Begleitung ausgegangen, wenn die Begleitperson inklusive An- und Abreise acht oder mehr Stunden für die Begleitung aufwendet
- Die Begleitung muss eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld bzw. ein naher Angehöriger im Sinne von §7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sein
- Der Mensch mit Behinderung muss Leistungen der Eingliederungshilfe, Leistungen nach § 35a SGB VIII, oder Leistungen nach § 27d Abs.1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten
- Durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht
Alternativ können Eltern von Kindern mit Behinderungen auch das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Auftrag erhalten, im Rahmen einer Richtlinie Kriterien zu bestimmen, mit denen man den Personenkreis abgrenzen kann, der eine Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt.
Menschen mit Behinderung, die ihre Unterstützung im Alltag über Leistungserbringer der Eingliederungshilfe organisieren, können ebenfalls eine Assistenzperson mit ins Krankenhaus nehmen. Hier werden künftig auch Leistungen für die Begleitung und Befähigung der Person mit Behinderung aus Mitteln der Eingliederungshilfe bezahlt. Sie umfassen Leistungen zur Verständigung und zur Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen als nichtmedizinische Leistungen. Die Einschätzung, ob für den Fall einer stationären Krankenhausbehandlung die Mitnahme einer Assistenzperson zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erforderlich ist, wird im Gesamtplan festgehalten.
Die finanziellen Auswirkungen der in SGB V und SGB IX neu verankerten Regelungen sollen untersucht und bis Ende 2025 veröffentlicht werden. Das Gesetz ist noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet, die Regelungen treten erst ein Jahr nach Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat diesem Vorschlag nun Ende letzter Woche zugestimmt. Er bittet aber zeitnah um ein weiteres Gesetzgebungsverfahren, da die getroffene Regelung nicht für alle Menschen mit Behinderungen gilt, die ggf. eine solche Begleitung benötigen. Darüber hinaus fordert er einen Kostenausgleich aus Bundesmitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Rehabilitation zu schaffen.