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Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 24.03.2020 Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Eingliederungs- und Sozialhilfeleistungen festgelegt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 24.03.2020 hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der im Zusamenhang mit den Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz erbrachten Leistungen folgendes festgelegt:
a) Umsätze aus den Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) stellen einen Vertrag besonderer Art dar und können daher umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. h UStG sein.
b) Außerhalb des Geltungsbereichs des WBVG gilt, dass die aus der Versorgung der hilfsbedürftigen Person erzielten Umsätze mit dem Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung oder Pflege als eng verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG anzusehen sind.
Dies gilt auch für die Verpflegung von Menschen mit Behinderung in Werkstätten für behinderte Menschen.

Das Schreiben gilt rückwirkend auf die Umsätze ab dem 01.01.2020. Es wird bis zum 31.3.2020 nicht beanstandet, wenn die Umsätze umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.


BMF-Schreiben (2).pdf