Automatische Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG
Bereits erteilte und am 01. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG werden gemäß einer jüngst beschlossenen Verordnung automatisch bis zum 04. März 2025 verlängert. Für die Verlängerung bedarf es keiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde.
Mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hatte die Europäische Union die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) aktiviert, woraufhin Geflüchteten aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt werden konnte. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, der die rechtliche Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG darstellt, wurde im Oktober 2023 durch den Rat der Europäischen Union bis zum 04. März 2025 verlängert.
Der deutsche Gesetzgeber hat auf diese Verlängerung nun mit der jüngst beschlossenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung reagiert. Anhand dieser Verordnung werden alle bereits erteilten und am 01. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG automatisch bis zum 04. März 2025 verlängert. Die Verlängerung bedarf keines Bescheids der zuständigen Ausländerbehörde, entsprechend muss dort nicht vorgesprochen oder ein Termin vereinbart werden. Ziel der Verordnung ist eine Entlastung der Ausländerbehörden.