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AZAV-Zulassung von Arbeitsfördermaßnahmen: Änderungen in Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III

Heute wurden Änderungen der Empfehlung des Beirates nach § 182 SGB III veröffentlicht. Diese beziehen sich auf die Maßnahmezulassungen gem. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsfördermaßnahmen (AZAV)

Die Empfehlungen des Beirates sind bei der Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung gem. SGB III und AZAV zu beachten. Die aktuellen Änderungen tretten zum 01.08.2021 in Kraft. Sie beziehen sich auf Klarstellungen bzgl.:

  • Referenzauswahl (s. Anhang, S. 11 und die zusätzlichen Erläuterungen diesbezüglich S. 13 ff.)
  • Grundsätze zur Überprüfung von Maßnahmekalkulationen im Rahmen der Maßnahmezulassung (S. 16 ff.). Hier ist zu beachten, dass die Gruppengröße bei der Kalkulation von der tatsächlichen Gruppengröße bei der Durchführung einer Maßnahme abweichen kann, und zwar in beide Richtungen, d. h. nach oben und unten, sofern die Konzeption und Rahmenbedingungen es zulassen.

Nachtrag: die Bundesagentur hat am 23.07.2021 auf S. 13 eine Erweiterung der Erläuterung vorgenommen ("Zudem hat die FKS die unterschiedliche Dauer der Maßnahmen zu berücksichtigen").

Im Anhang finden Sie den kompletten Text der aktuellen Empfehlungen (mit der o.g. Erweiterung). Durch die Unterstreichungen im Text wurden die Änderungen kenntlich gemacht.

Weitere Informationen bzgl. der Zulassung von Trägern und Maßnahmen gem. der AZAV finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/bildungstraeger/akkreditierung-zulassung