Zum Hauptinhalt springen

Appell: Bedarfsgerechte Versorgung aller geflüchteten Menschen mit Behinderung sicherstellen

Auf der Flucht vor dem Krieg in der Ukraine kamen und kommen Menschen nach Deutschland, die eine Behinderung haben. Sie können ab 01.06.2022 Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erhalten. Der Zugang zur Eingliederungshilfe nach SGB IX wurde hingegen nicht klar geregelt. Geflüchtete Menschen mit Behinderung aus anderen Herkunftsländern haben es hierzulande noch schwerer, Leistungen zu erhalten. In einem gemeinsamen Appell weisen der Paritätische Gesamtverband, Handicap International e.V., Verbände von Menschen mit Behinderungen, Fach- und weitere Wohlfahrstverbände sowie vier Landesbehindertenbeauftragte darauf hin, wie grundlegende Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen in Deutschland umgesetzt werden können.

Gemeinsam appellieren die unterzeichnen Verbände an die Politik, die in der UN-BRK konkretisierten Rechte auch für geflüchtete Menschen konsequent umzusetzen, Teilhabe zu ermöglichen und Benachteiligungen abzubauen. Dafür sind folgende Änderungen nötig:

1. Schutz- und Unterstützungsbedarfe bei der Ankunft Geflüchteter identifizieren

  • Wir empfehlen bundesweit eine systematische, einheitliche Identifizierung von Behinderungen bei Geflüchteten nach der Ankunft in Deutschland, die durch Bundesgesetze definiert wird. Die Konzeptionierung von Identifizierungsverfahren muss unter Beteiligung von Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderung und sie vertretenden Verbänden stattfinden.

2. Schutzbedarfe bei Verteilung und Unterbringung berücksichtigen

  • Behinderungsspezifische Schutz- und Teilhabebedarfe müssen in die Entscheidungen hinsichtlich Verteilung, Beförderung und Unterbringung berücksichtigt werden. Bei Verteilungsentscheidungen müssen Betroffene zumindest einbezogen werden und die Möglichkeit erhalten, auf ihre Bedürfnisse hinzuweisen.
  • Für Menschen mit Behinderung muss die Wohnverpflichtung (das Wohnen in der Erstaufnahmeeinrichtung) auf max. 3 Monate verkürzt werden. Im Bedarfsfall muss sie auf Antrag der Betroffenen auch frühzeitig beendet werden können. Dafür muss die bestehende Möglichkeit durch § 49 Absatz 2 Asylgesetz konkretisiert werden. Erst hierdurch erhalten geflüchtete Menschen mit Behinderung und Unterstützer*innen die Chance, sich auf die Suche nach bedarfsgerechten Wohnraum zu begeben.

3. Zugang zu Gesundheits- und Teilhabeleistungen sicherstellen

  • Asylsuchende Menschen mit Behinderung, müssen Zugang zu Leistungen entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
  • Alle geflüchteten Menschen müssen Zugang zu Teilhabeleistungen erhalten.
  • §100 SGB IX muss vollständig und ersatzlos gestrichen werden. Er führt zum Ausschluss vieler geflüchteter Menschen mit Behinderung von Leistungen der Eingliederungshilfe.