Beschlüsse des G-BA
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Personal-Mindestvorgaben in psychiatrischen Kliniken, Anpassungen zum Thema Depressionen und Anpassungen bei der Bedarfsplanung sowie Einstellung des Beratungsverfahrens zu den anerkannten Psychotherapieverfahren der Psychotherapie-Richtlinie
Folgende Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses sind zum Jahresbeginn 2020 in Kraft getreten, da diese noch rechtzeitig im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden:
Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Erstfassung
Dieser Beschluss wurde noch am 31.12.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit wird die bisher geltende Psychiatrie-Personalverordnung (Psych.PV) zum 1. Januar 2020 außer Kraft gesetzt. Die Personal-Mindestvorgaben sind einrichtungsbezogen „einzuhalten“, aber stationsbezogen „nachzuweisen“. Sie betreffen u.a. die psychosomatische Behandlung, Verbesserungen bei langwierigen Behandlungen für Schwer- und Mehrfachkranke in den Bereichen allgemeine Psychiatrie, Sucht und Geronto und Verbesserungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Die Umsetzung der Vorgaben ist zu 100 Prozent zu erfüllen (§7 Abs. 4). Die Übergangsregelung sieht jedoch folgende Staffelung vor: 85 Prozent in den Jahren 2020 und 2021, 90 Prozent in den Jahren 2022 und 2023. Bei Nichterfüllung entfällt der Vergütungsanspruch des Krankenhauses (§ 16). Die Berechnung der konkreten Höhe des Wegfalls des Vergütungsanspruchs soll bis zum 30. Juni 2020 durch den G-BA beschlossen werden (§ 13 Abs. 3).
Der Beschluss soll bereits zum 30.09.2021 und zum 01.01.2025 wieder angepasst werden. Er kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.g-ba.de/beschluesse/4005/
DMP-Anforderungen-Richtlinie: Änderung der Anlage 2, Ergänzung der Anlage 17 (DMP Depression) und der Anlage 18 (Depression – Dokumentation)
In dieser Richtlinie werden Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen festgelegt. Es erfolgte eine Ergänzung in der Anlage 2 zum Thema Depression bezogen auf Anforderungen der Behandlung und Dokumentation. Die Richtlinie und die tragenden Gründe der Anpassung können unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.g-ba.de/beschluesse/3930/
Anpassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie
In dieser Richtlinie ist u.a. geregelt, dass für die ärztlichen Psychotherapeuten eine Quote von 25 von Hundert gilt. Zusätzlich wurde mit Reform der Bedarfsplanung zum 30.06.2019 eine Regelung aufgenommen, wonach innerhalb dieser Quote ein 50 %-Anteil für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vorzuhalten ist. Die Psychosomatiker können demnach nur als Unterquote („Quote in der Quote“) zusätzlich ausgewiesen werden, wenn im gesperrten Planungsbereich keine Quotensitze für ärztliche Psychotherapeuten mehr bestehen. Daher wurde eine Anpassung in der Anlage 2.4 der Richtlinie vorgenommen, da sich auch Psychosomatiker auf offene Sitze für ärztliche Psychotherapeuten bewerben können. Die Richtlinie und die tragenden Gründe können unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.g-ba.de/beschluesse/4070/
Beratungsverfahren zu den anerkannten Psychotherapieverfahren der Psychotherapie-Richtlinie eingestellt
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 19.12.2019 das im Jahr 2008 aufgrund einer Selbstverpflichtung aufgenommene Beratungsverfahren zu den anerkannten Psychotherapieverfahren der Psychotherapie-Richtlinie eingestellt. Es geht um die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Analytische Psychotherapie und die Verhaltenstherapie. Aus diesem Verfahrensbeschluss ergeben sich keine Veränderungen des geltenden Leistungsanspruchs auf Psychotherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Weitere Informationen zum Beschluss können der anliegenden Pressemeldung entnommen werden.