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Bezugsdauer und Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld verlängert

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 18.02.2022 beschlossen, das Kurzarbeitergeld angesichts der fortdauernden Pandemie auch in den nächsten Monaten als „beschäftigungssichernde Brücke“ zu nutzen. Dafür wird die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf 28 Monate, längstens bis 30.06.2022 verlängert. Eine Reihe von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wird ebenfalls bis 30.06.2022 fortgeführt.

Das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ sieht vor:

  • die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 auf 28 Monate zu verlängern, wobei die Regelung bis 30.06.2022 befristet ist;
  •  bestimmte coronabedingte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022 fortzuführen. Dazu zählen:
    o    das höhte Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind und ein um mindestens die Hälfte gemindertes Arbeitsentgelt erhalten, bekommen weiterhin einen Aufschlag beim Kurzarbeitergeld. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent;
    o    den Zugang zum Kurzarbeitergeld weiterhin zu erleichtern, indem die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bei 10 Prozent bleibt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld weiterhin verzichtet wird;
    o    die Möglichkeit, während der Kurzarbeit anrechnungsfrei in einem Minijob hinzuverdienen zu können, erhalten bleibt.

Nicht verlängert wird der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld; Leiharbeit ist dann nicht mehr in das Kurzarbeitergeld einbezogen.
Eine weitere wichtige Änderung gegenüber den bestehenden Regelungen betrifft die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen: Eine  pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber wird es künftig nicht mehr geben. Die Beiträge können aber erstattet werden, wenn Beschäftigte während der Kurzarbeit an beruflicher Weiterbildung teilnehmen. Zudem sind auch Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen zuschussfähig.

Das Gesetz enthält zudem u. a. eine Verlängerung der Akuthilfen für pflegende Angehörige (Regelungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Familienpflegezeit) bis 30.06.22 und Regelungen im SGB XI über digitale Pflegeanwendungen und die Nichtsanktionierung von ausbleibenden Beratungsbesuchen bei Pflegegeldempfänger*innen.
Der Gesetzentwurf wurde in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung beschlossen.

Link zu den Gesetzesmaterialien auf der Website des Bundestages:
https://www.bundestag.de/#url=L2Rva3VtZW50ZS90ZXh0YXJjaGl2LzIwMjIva3cwNy1kZS1jb3ZpZC1rdXJ6YXJiZWl0ZXJnZWxkLWZyZWl0YWctODgwODEw&mod=mod493054