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BGW-Branchenstandard für Reha-Kliniken wurde aktualisiert

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat unterstützend einen Branchenstandard für Reha-Kliniken entwickelt und am 16. August 2021 aktualisiert.

Der Standard konkretisiert die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den -Standard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Er schließt zudem die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ein. Der Standard führt branchenspezifisch erforderliche Maßnahmen auf, mit denen Arbeitgeber*innen ihrer Gefährdungsbeurteilung ergänzen können. Er ist Richtschur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes und zeigt unter anderem, wie einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Reha-Kliniken umgesetzt werden.   

Anlässlich der Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (siehe Fachinformation vom 28. Juni 2021 - Anpassung der Corona-ArbSchV/Auslaufen der Homeoffice-Pflicht) ist auch der Standard überarbeitet worden.

Insbesondere die strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 m² pro Person ist nun herausgenommen worden. Allerdings sind betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum zu beschränken.

Hervorzuheben sind außerdem folgende Punkte (Quelle: BGW):

  • Die Verpflichtung zur Überprüfung und bei Bedarf Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie des betrieblichen Hygienekonzepts besteht weiter fort.
  • Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht, AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind weiterhin umzusetzen.
  • Es können Ausnahmen von der Testangebotspflicht für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte bestehen.

Besonders hinzuweisen ist darauf, dass alle Schutzmaßnahmen im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard auch nach der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 bestehen bleiben.

Ergänzend – oder über die BGW-Standards hinausgehend – kann es jedoch rechtliche Vorgaben der Bundesländer geben, die einzuhalten sind. Beispielsweise die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) bei Zutritt von Besucher*innen ins Krankenhaus, in Alten- und Pflegeheime, in besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe oder bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Körperpflege, etc.