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BTHG maßgebliche Interessenvertretungen

Übersicht zur Beteiligung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Landesrahmenverträge

Die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich, Rahmenverträge zu Leistungen der Eingliederungshilfe gem § 131 SGB IX. Im zweiten Absatz  wird ausgeführt, dass die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirken. Die Beteiligung der Interessenvertretungen an den Landesrahmenverträgen wird vom Paritätischen ausdrücklich unterstützt. Der Paritätische hat allerdings Rückmeldungen erhalten, dass die Vertretung in diesen Verhandlungen oder der eigene Auftrag der Peer-Beratung zu kurz kommen und die Mitwirkung mit hohen Belastungen verbunden ist. Die Interessenvertretungen - in der Regel aus der Selbsthilfe-Community - erbringen den gesetzlichen Auftrag der "Mitwirkung" als Ehrenamt, was mit den Ressourcen der hauptamtlich Beschäftigten von Leistungserbringern und Leistungsträgern weder vergleichbar noch  "gleichberichtigt" ist.

Der Paritätische Gesamtverband hat in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden eine Übersicht zur Beteiligung und zur Bereitstellung von Ressourcen für die maßgebliche Interessenvertretung der behinderten Menschen bei den  Verhandlungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX in den Ländern erstellt.

Die Übersicht von  Anfang Dezember 2019 zeigt u.a. auf, dass die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich erfolgt, auch wenn die  maßgeblichen Interessenvertretungen in allen Bundesländern an den Rahmenvertragsverhandlungen "beratend" beteiligt wurden. Ausgenommen davon waren jedoch die Rahmenvertragsverhandlungen für die Komplexleistung Frühförderung, weil hierfür keine Regelung im SGB IX vorgesehen ist. Für vorbereitende Schulungen und für organisatorische Tätigkeiten oder Fahrtkosten wurden jeweils in nur vier Bundesländern Mittel für die maßgeblichen Interessenvertretungen zur Verfügung gestellt.  

Es gibt zwar das Recht und damit verbunden einen gesetzlichen Auftrag zur Mitwirkung, aber kaum inhaltliche Vorbereitung und keinen adäquaten Kostenersatz. “Rechte ohne Ressourcen zu besitzen, ist ein grausamer Scherz.“ (Julian Rappaport, 1998). Die inhaltliche Mitwirkung erfolgte in 2019 überwiegend ehrenamtlich und ohne entsprechende Ressourcen.

Die Übersicht ist im Anhang beigefügt.

20191206_Uebersicht_maßgebl_Int_vertr_131 SGB IX.pdf