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BTHG, Personenkreis, § 99 SGB IX

Die Bundesregierung hat den Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe als Unterrichtung an den Deutschen Bundestag mit Datum vom 13.09.2018 übermittelt. Hintergrund der Untersuchung ist, dass die bisherige Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe als Menschen mit "wesentlicher" Behinderung zum 1. Januar 2023 von einer Neudefinition abgelöst werden soll.

Als Ergebnis der Studie wird u.a. festgehalten, dass sich der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren verändert. Damit wird das Kriterium, dass der leistungsberechtigte Personenkreis konstant bleibt nicht erfüllt. Von den Veränderungen sind laut Bericht einige Personengruppen überdurchschnittlich häufig betroffen (u.a. Menschen mit seelischer Behinderung oder Suchterkrankung, Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50, ebenso Empfänger von Hochschulhilfen und Beschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt).

Die Autoren des Berichtes kommen zu dem Schluss, "........dass das ursprüngliche Anliegen des BMAS, eine griffige Definition zu erhalten, bei der der Personenkreis gleich bleibt, nicht erfüllbar ist. Die Erwartung an das Ergebnis der Untersuchung, die bei Abfassung des Artikels 25a BTHG leitend war, muss dementsprechend revidiert werden." (Abschlussbericht S. 91)

Unter der Ziffer 9.5 werden im Bericht Kriterien des Leistungszugangs vorgeschlagen, die sich u.a. an der ICF orientieren und  bei denen die Grundzüge des § 53 SGB XII erhalten bleiben. Des Weiteren wird die Schaffung bundesweiter Empfehlungen zur Bestimmung der Erheblichkeit in der Eingliederungshilfe für sinnvoll erachtet. Diese können an § 118 SGB IX und an die bereits bestehende Tradition der BAGüS-Orientierungshilfen anknüpfen. Um eine entsprechende untergesetzliche Normierung durch bundesweite Empfehlungen zu legitimieren, kann eine Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger der Eingliederungshilfe gesetzlich damit beauftragt werden, wobei die Partizipation der Verbände der Menschen mit Behinderungen gewährleistet und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Rechtsaufsicht am Verfahren beteiligt werden soll.

Der Abschlussbericht ist im Anhang beigefügt.


1904500.pdf