Zum Hauptinhalt springen

BTHG SGB IX Änderungsgesetz

Der Bundestag hat am 17. Oktobers 2019 das Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften beschlossen.

Die zweite und  dritte Lesung des  Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften fand am Abend des 17. Oktobers 2019  im Bundestag statt.  Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen und ist der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales gefolgt. Mit dem Gesetz wird klargestellt, dass:

- die für Werkstätten für behinderte Menschen geltenden Vergünstigungen der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und der bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand für andere Leistungsanbieter nicht gelten.

- bei Durchführung eines Gesamtplanverfahrens nach den §§ 141 bis 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ab 1. Januar 2020 den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) die Beteiligung des Fachausschusses entfällt.

- in besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen werden, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Einzelfall erforderlich ist und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht.  

- die Blindenhilfe bei der Festsetzung von Absetzbeträgen (§ 82 Abs. 6 SGB XII_E) für Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege einbezogen bzw. gleichgestellt wird..

- die Einkommensfreibeträge des Taschengeldes aus einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst an die Regelungen des SGB II angepasst werden.

Die Übergangsregelung zur Vermeidung der "Rentenlücke", von der nun auch die "Selbstzahler" erfasst sind, wurde aus dem Entwurf zum Angehörigenentlastungsgesetz herausgenommen und bereits mit diesem Gesetz beschlossen. Weitere Anpassungen betreffen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von Wohnkosten.

Die geplante Verschärfung der Kostenheranziehung für Jugendliche in stationären Einrichtungen im Rahmen des SGB VIII ist nicht mehr Bestandteil des Gesetzes.  

Informationen zur Lesung im Bundestag können unter folgendem Link eingesehen werden.

Die zweite und letzte Beratung des Bundesrates ist für den 8.11.2019 unter TOP 4 geplant.

Im Anhang beigefügt sind der Gesetzentwurf, der Auszug aus dem Protokoll des Bundestages vom 17.10.2019 und die Vorlage für den Bundesrat am 08.11.2019.

20191108_BR_502-19-2.pdf1911006_BT_Gesetzentw.pdf20191017_BT_Ausz_Prot_Plenum.pdf