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Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Fahrkostenerstattung bei Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung

Fachinfo
Erstellt von Birgit Beierling

Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung wurde auch eine neue Möglichkeit der Fahrkostenerstattung während einer Einstiegsqualifizierung nach §54a Abs. 6 SGB III für die Fahrkosten zum Betrieb geschaffen. Seit 01.08.2020 können nun Teilnehmende von Einstiegsqualifizierungen (EQ) aus dem Rechtskreis SGB III Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle erstattet bekommen, damit die Fahrkosten bei größerer Entfernung zwischen dem Wohnort des Jugendlichen und dem Betrieb nicht von der Teilnahme an der EQ abhalten. Zudem beinhaltet die Weisung eine coronabedingte Lockerung in der Umsetzung des Substitutionsverbotes durch EQ bei Reduzierung der Ausbildungstätigkeit.

Die aktuelle Weisung der BA (202008002 vom 04.08.2020) regelt, dass ab 01.08.2020 jungen, an einer EQ teilnehmenden Menschen Fahrtkosten erstattet werden können. Allerdings gilt das nur für die Teilnehmenden aus dem Rechtskreis SG III, bei Teilnehmenden an EQ aus dem Rechtskreis SGB II wird darauf verwiesen, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Fahrtkosten bereits berücksichtigt werden und insofern hier keine zusätzliche Erstattung im Rahmen einer EQ-Teilnahme vorgesehen ist. Eine „Schlechterstellung“ von Teilnehmenden des Rechtskreises SGB II soll jedoch damit nicht einhergehen. Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung sind im SGB II Auszubildenden hinsichtlich der Einkommensanrechnung bereits jetzt im Rahmen der Auslegung gleichgestellt. Damit können Fahrkosten oder Ausbildungsmaterialien die den Grundabsetzbetrag (100 Euro) übersteigen, erstattet werden.
Die Auszahlung von entstandenen Fahrkosten bei Teilnehmenden aus dem Rechtskreis SGB III knüpft an der bestehenden Förderung während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme an. Die Agenturen für Arbeit sind angehalten die EQ-Teilnehmenden sowie die Betriebe zu der Möglichkeit der Fahrkostenerstattung zu beraten.
Im Ausbildungsjahr 2020/2021 kann ausnahmsweise eine Förderung einer EQ in einem Betrieb auch dann erfolgen, wenn die Ausbildungstätigkeit des Betriebes aufgrund von Corona verringert wurde. Zudem wurde die Förderung einer erneuten EQ (im gleichen Betrieb mit demselben Jugendlichen) für begründete Ausnahmefälle erprobungsweise ermöglicht.

weisung-202008002-vom-04082020-eq-fahrkosten-nach--54a-abs-6-sgb-iii--anpassung-der-fachlichen-weisung_ba146620.pdfweisung-202008002-vom-04082020-eq-fahrkosten-nach--54a-abs-6-sgb-iii--anpassung-der-fachlichen-weisung_ba146620.pdf