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Bundesagentur für Arbeit startet Erstattungsverfahren zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) in den Jobcentern

Die BA Zentrale hat eine Weisung zur Einleitung des Erstattungsverfahrens beim SodEG für die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) vorgelegt.

Im Rahmen des Erstattungsverfahrens bzw. der Schlussabrechnung des SodEG-Zuschusses prüfen die gemeinsamen Einrichtungen noch einmal ab, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf einen SodEG-Zuschuss bestanden hat und inwieweit vorrangige Mittel (z.B. Kurzarbeitergeld) abgezogen werden. Dafür werden die Jobcenter auf die Maßnahmenträger zugehen und Angaben für die Schlussrechnung abfordern. Im Ergebnis wird gegenüber den Maßnahmenträgern vermutlich in den häufigsten Fällen ein Erstattungsanspruch geltend gemacht oder aber im Einzelfall auch ein Anspruch auf Nachzahlung festgestellt werden.

Es werden zwei Abrechnungszeiträume zugrunde gelegt und zwar zum einen der Zeitraum 16.03.2020 bis 31.12.2020. Für diesen Zeitraum entsteht ein Erstattungs- oder Nachzahlungsanspruch regelmäßig frühestens ab April 2021. Der zweite Abrechnungszeitraum bezieht sich auf einen neuen Zeitraum, in dem Zuschüsse gezahlt worden sind bzw. gezahlt werden und er liegt in der Zeit vom 01.01.2021 bis längstens 31.12.2021. Hierbei entsteht der Erstattungsanspruch regelmäßig frühestens drei Monate nach Ende der nationalen epidemischen Lage bzw. frühestens drei Monate nach Ende der epidemischen Lage in einem betroffenen Bundesland, spätestens jedoch ab April 2022.

Abruf der öffentlichen Weisung auf der Website der BA unter
https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/weisungen#1478930186689