Zum Hauptinhalt springen

Bundeskabinett beschließt BAföG-Notfallmechanismus

Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2022 eine 28. BAföG-Novelle beschlossen.

Mit dem 28. BAföGÄndG wird eine Verordnungsermächtigung ins BAföG aufgenommen, die vorsieht, dass im Falle einer vom Bundestag zu beschließenden Notlage auch ein normalerweise von BAföG-Leistungen ausgeschlossener Personenkreis Leistungen nach dem BAföG erhalten kann.

Zur Krisenbewältigung stehen zwei Instrumentarien zur Verfügung: Zum einen die hälftige Zuschussförderung bei Studierenden oder der Vollzuschuss bei Schüler*innen, die den Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage voraussetzt, etwa durch einen Jobverlust. Zum anderen kann ohne einen solchen Nachweis der Bezug eines zinslosen BAföG-Darlehens ermöglicht werden.

Der Paritätische begrüßt den Vorschlag der Bundesregierung, mit dem die Koalition eine wichtige Lehre aus der Corona-Pandemie zieht. Aus seiner Sicht werden jedoch niedrigschwellige und schnelle Verfahren benötigt, damit der Mechanismus im Notfall zügig greifen kann.
In der geplanten Novelle müssen folgende Punkte aus seiner Sicht berücksichtigt werden:

  • Im Krisenfall muss die Nothilfe sehr schnell wirken.
  • Für einen ersten Drei-Monats-Zeitraum müssen die Regelungen klar und übersichtlich sein, damit Vorbereitungen getroffen werden können.
  • Die Hilfe muss – insbesondere wegen der Begrenzung auf eine kurze Dauer – ein Zuschuss sein.
  • Internationale Auszubildende dürfen nicht ausgeschlossen sein sowie Studierende über die Regelstudienzeit einbezogen werden.

In seiner Stellungnahme zur 27. und 28. BAföG-Novelle hat er dies bereits herausgestellt.