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Bundestag beschließt neue Rechtsgrundlagen zur Pandemiebewältigung - BAGFW übt Kritik an fehlenden Unterstützungsleistungen für soziale Einrichtungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 08.09.2022 das COVID-19-Schutzgesetz in 2./ 3. Lesung beraten und in der Ausschussfassung beschlossen. Mit dem Gesetz sollen für den Zeitraum vom 24. September 2022 bis zum 07. April 2023 neue pandemiebezogene Rechtsgrundlagen geschaffen werden, da die bisherigen Regelungen insbesondere im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 23. September 2022 auslaufen werden. Der Bundesrat wird am 16.09.2022 über seine Zustimmung beraten.

In den Beratungen zum COVID-19-Schutzgesetz wurde u. a. Kritik am Fortbestehen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bis zum Jahresende geübt, deren zügige Aufhebung auch der Paritätische Gesamtverband fordert. In einer Pressemitteilung zum gestrigen Bundestagsbeschluss kritisiert die BAGFW u. a. die darin unberücksichtigten coronabedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen insbesondere von Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die fehlende Eingrenzung der Maskenpflicht für gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten des dauerhaften Aufenthalts insbesondere in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe. In den Beratungen des Bundestages wurden zudem auch die explosionsartig gestiegenen Energiekosten thematisiert. Hier wolle die Bundesregierung zügig - jedoch außerhalb des Infektionsschutzgesetzes - gegensteuern und soziale Einrichtungen umfassend schützen. Der Paritätische Gesamtverband hatte sich hierzu vorab in einem Brandbrief an die Politik gewandt und die Einrichtung eines Schutzfonds zur Aufrechterhaltung der sozialen Infrastruktur gefordert.

Das COVID-19-Schutzgesetz sieht u. a. die folgenden Rechtsgrundlagen vor (Stand: 31.10.2022):

  1. Krankenhauskapazitätssurveillance: Krankenhäuser sollen neben der Meldung der Hospitalisierungsrate gem. § 6 IfSG u. a. zusätzlich dazu verpflichtet werden, regelmäßig die Anzahl der belegten sowie der betreibbaren Betten auf Normalstationen sowie die Kapazitäten in den Notaufnahmen pro Krankenhaus über DEMIS/ DIVI zu melden (§ 13 Absatz 7 IfSG). Der Bußgeldkatalog gem. § 73 Absatz 1a IfSG wird u. a. auf die Fälle erweitert, in denen die Meldepflichten nach § 13 Absatz 7 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt werden.
     
  2. Verlängerung der Berechtigung zur Durchführung einer Schutzimpfung gegen COVID-19 durch Apotheker*innen, Zahnärzt*innen und Tierärzt*innen bis zum 07. April 2023 (§ 20b IfSG)
     
  3. Masern- und Corona-Impfpflicht: Vollziehbarkeit, Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht des Gesundheitsamtes und sofortige Aufhebung einer Maßnahme bzw. Einstellung eines Verwaltungszwangs- und Bußgeldverfahrens bei Vorlage eines Nachweises (§§ 20 und 20a IfSG)
     
  4. Erweiterung der Anerkennung eines vollständigen Impfschutzes um das Impfschema 2 x WHO-Impfstoffe + mRNA-Impfung (§ 22a IfSG)
     
  5. Der Zuständigkeitsbereich der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), die beim RKI angesiedelt ist, soll erweitert werden. Sie soll künftig den Namen "Kommission für Infektionsprävention und Hygiene in Krankenhäusern und in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe" tragen und Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe erstellen (§ 23 Absatz 1 IfSG).
     
  6. Bisheriger Infektionsschutzmaßnahmenkatalog: Die bisher gültigen Regelungen des § 28a IfSG werden bis zum 30.09. verlängert. Ab dem 01.10. fallen die Absätze 7-10 weg, sodass § 28a IfSG dann ausschließlich Schutzmaßnahmen bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite enthält.
     
  7. Die Schutzmaßnahmen unabhängig einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in und außerhalb von Einrichtungen werden ab dem 24.09.2022 in § 28b IfSG geregelt. Die avisierten Regelungen gliedern sich in drei Stufen: (1) Bundesweite, inzidenzunabhängige Basisschutzmaßnahmen, (2) optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen auf Landesebene und (3) verschärfte Maßnahmen auf Landesebene unter Voraussetzung eines Landtagsbeschlusses bei absehbarer Gefährdung des Gesundheitssystems und/ oder der kritischen Infrastrukturen.
     

    (7.1) Bundesweite, inzidenzunabhängige Schutzmaßnahmen (Absatz 1)

    - Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr
    - Masken- und Testpflicht (bei Betreten der Einrichtung) für alle Mitarbeitenden, Besucher*innen, Bewohner*innen/ Patient*innen/ Klient*innen in Krankenhäusern, Rehaeinrichtungen, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und ambulanten Pflegediensten (Intensivpflege)
    - Wichtig: Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX fallen nicht unter die oben aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen. Maßgeblich für den Infektionsschutz in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern ist vielmehr die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit wird dies in geeigneter Form ebenfalls klarstellen (z. B. über FAQs).
    - Maskenpflicht für Patient*innen und Besucher*innen u. a. (zahn-)ärztlicher, psychotherapeutischer und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (u. a. Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie) sowie von Tageskliniken, Einrichtungen des ÖGD und Rettungsdiensten

    Ausnahmen von der Maskenpflicht:
    - Wenn die Maskenpflicht der Erbringung/ Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung entgegensteht
    - Für in den Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten („Patient*innenzimmer“)
    - Auch in den besonderen Wohnformen gelten die Regelungen des § 28b IfSG. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht dort in den Fällen nicht, in denen der Mensch mit Behinderungen aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse auf eine Kommunikation ohne Atemschutzmaske angewiesen ist. Die Maskenpflicht besteht ebenfalls nicht für betreute Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmen Räumlichkeiten. In den besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen können dazu beispielsweise die von den Bewohner*innen gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten wie Küche und Wohnzimmer zählen. Bei der lebensnahen Ausgestaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in diesen Räumlichkeiten ist das Infektionsrisiko für die betreuten Personen angemessen zu berücksichtigen.
    - Für Kinder < 6 Jahren
    - Bei medizinischer Kontraindikation
    - Für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen

    Ausnahmen von der Testpflicht:
    - Für Bewohner*innen/ Patient*innen/ Klient*innen
    - Beschäftigte in Krankenhäusern, Rehaeinrichtungen und voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen müssen einen Testnachweis lediglich dreimal pro Kalenderwoche vorlegen (überwachter Schnelltest)
    - Beschäftige ambulanter Dienste, die ihre Tätigkeit von zu Hause aus antreten, können zur Erfüllung der Testnachweispflicht Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung zu Hause durchführen – ebenso lediglich dreimal pro Kalenderwoche
    - Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Nachweispflicht eines Testes auszunehmen

    Die bundesweiten Basisschutzmaßnahmen können von der Bundesregierung jederzeit ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Für die Pflichten aus § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 wird jeweils eine Bußgeldbewehrung gem. § 73 Absatz 1a IfSG vorgesehen.

    (7.2) Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen auf Landesebene (Absätze 2 und 3)

    - Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, im ÖPNV für Fahrgäste, in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Geflüchteten u. ä.
    - Maskenpflicht für Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV (sofern physischer Kontakt)
    - Testpflicht in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Geflüchteten sowie sonstigen Massenunterkünften, Kitas und Schulen sowie Justizvollzugsanstalten u. ä.
    - Maskenpflicht für Kinder und Schüler*innen ab dem fünften Schuljahr in Schulen und Kinderhorten, sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen und Ferienlagern sowie für Beschäftigte in Schulen und Kinderhorten, sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern, Kindertageseinrichtungen sowie in einer nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflege
    - Die Länder dürfen explizit keine Maskenpflicht für negativ getestete oder frisch geimpfte/ genesene (3 Monate) Personen bei Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung beschließen. Das Hausrecht der Betreiber oder Veranstalter, entsprechende Zugangsvoraussetzungen festzulegen, bleibt jedoch unberührt.

    (7.3) Verschärfte Schutzmaßnahmen auf Landesebene mit Landtagsbeschluss (bei konkreter Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen, Absatz 4)

    - Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich (sofern Mindestabstand von 1,5 m regelhaft nicht eingehalten werden kann)
    - Maskenpflicht für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
    - Hygienekonzepte, die die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen können (für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe sowie Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich in öffentlich zugänglichen Innenräumen)
    - Abstandsgebot von 1,5 m im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen
    - Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
     

  8. Gesundheitsbezogene Mitwirkungspflichten von Gemeinschaftseinrichtungen: Personen, die in den in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Kindertagespflege nach § 43 Absatz 1 SGB VIII, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager) Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung (§ 34 Absatz 5a IfSG).
     

  9. In voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie vergleichbaren ambulanten Diensten soll mindestens eine verantwortliche Personen u. a. zur Umsetzung von gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz benannt werden müssen (vom 01.10.2022 bis einschließlich 07.04.2023). Zu den Aufgaben der verantwortlichen Person(en) zählen z. B. die Einhaltung der Hygienepläne und die Gewährleistung der Organisations- und Verfahrensabläufe bei Impfungen, Testungen und der Versorgung mit antiviralen Therapeutika, wie z. B. Paxlovid (§ 35 IfSG). Der Bußgeldkatalog gem. § 73 Absatz 1a IfSG wird u. a. erweitert um Zuwiderhandlungen gegen Verpflichtungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 35 Absatz 3 Satz 1 oder 2 (Nummer 24).
     
  10. Verlängerung der Verordnungsermächtigung des Bundesgesundheitsministeriums zur Corona-Impf- und Testverordnung bis zum 07. April 2023; Verlängerung der Impf-Verordnung bis zum 07. April 2023 (§ 20i SGB V)
     
  11. Verlängerung der Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nicht-erkrankten Kindern bis zum 07. April 2023 (§§ 45, 221a SGB V)
     
  12. Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vorsorge- und Rehaeinrichtungen für den Fall einer erneuten Verschärfung der pandemischen Lage sicherzustellen, wird den Vertragsparteien - allerdings ausschließlich bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite - ermöglicht, erneut angepasste Vergütungsvereinbarungen zu schließen, welche die pandemiebedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben berücksichtigen (§§ 111, 111c SGB V).
     
  13. In den Maßstäben und Grundsätzen (MuGs) zur Qualität in der vollstationären Pflege können nun Vereinbarungen über die Anerkennung digitaler Fort- und Weiterbildungen getroffen werden (§ 113 Absatz 1 Satz 4 (neu) SGB XI).
     
  14. Die RKI-Meldepflichten zu den Impfquoten in den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen werden reduziert, indem die Einrichtungen, bei denen es keine Änderungen gab, nur noch eine vereinfachte Meldung abgeben muss. Dazu wurde der Verweis auf § 20a Absatz 7 IfSG durch den Verweis auf § 35 Absatz 6 IfSG (neu) ersetzt. Darin heißt es: „Haben sich die nach Satz 1 zu übermittelnden Angaben in einem Monat gegenüber dem Vormonat nicht geändert, übermittelt die Einrichtung die vereinfachte Meldung, dass keine Änderungen im Vergleich zum Vormonat vorliegen. In diesen Fällen werden die Daten des Vormonats durch das Robert Koch-Institut fortgeschrieben“ (§ 114 Absatz 2 Satz 12 SGB XI).
     
  15. Die Frist für die Beantragung des Pflegebonus für Auszubildende wird bis zum 30. September 2022 verlängert, sodass die beantragten Boni noch entsprechend ausgezahlt bzw. fristgerecht beantragt werden können (§ 150a Absatz 7 Satz 7 SGB XI).
     
  16. Die Höhe der Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 IfSG pro Monat wurde gestaffelt nach Einrichtungsgröße und beträgt (1) bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro, (2) bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro und (3) bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1.000 Euro. Sofern mehrere Personen anspruchsberechtigt sind, ist die Sonderleistung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen (§ 150c SGB XI).
     
  17. Pflegende Angehörige dürfen der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zum 30. April 2023 für bis zu 20 Arbeitstage fernbleiben (§ 9 Absatz 1 PflegeZG).

Anlagen der Fachinformation:

  • Stellungnahme des Paritätischen zur ersten Formulierungshilfe (28.06.2022)
  • Regierungsentwurf (05.07.2022)
  • Zweite Stellungnahme des Paritätischen zu ersten Änderungsanträgen (19.08.2022)
  • Kabinettsfassung der Änderungsanträge (24.08.2022)
  • Stellungnahme der BAGFW zu Änderungsanträgen (26.08.2022)
  • Vom Bundestag beschlossene Fassung des COVID-19-Schutzgesetzes (08.09.2022)