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Bundestag und Bundesrat beschließen Pflegebonusgesetz: Bonus soll unverändert kommen / Teile des Pflegerettungsschirms enden zum 30.06.2022 / Regelungen zur Tariforientierung in der Pflege werden abermals angepasst.

Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 in zweiter und dritter Lesung den von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz - Drucksache 20/1331) mit den in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) vom 18. Mai 2022 in der Drucksache 20/1909 festgehaltenen Änderungen beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 10. Juni 2022 gebilligt. Je 500 Millionen Euro werden für den Pflegebonus im Bereich der Krankenhäuser sowie der Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Einige wichtige Regelungen zum Pflegerettungsschirm für Pflegeeinrichtungen werden zum 30. Juni 2022 beendet, allerdings bleibt die Erstattung von Beschaffungskosten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests weiter bestehen. Spezielle pandemiebedingte Sonderregelungen, wie z.B. der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages, werden sogar bis 31. Dezember 2022 verlängert. Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Regelungen zur Zahlung nach Tarif in der Pflege ab dem 1. September 2022.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Die Regelungen zur Bonuszahlung im Bereich der Langzeitpflege § 150a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sehen folgendes vor:

  • Betreiber von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Langzeitpflege werden – entsprechend der Regelung des Jahres 2020 – verpflichtet, ihren Beschäftigten nach dem 30. Juni 2022, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, eine zusätzliche finanzielle Anerkennung (Corona-Pflegebonus) für ihre besonderen Leistungen und Belastungen zu zahlen.
  • Das Auszahlungsverfahren zu dieser Sonderleistung orientiert sich am erprobten Verfahren der Corona-Prämienregelung des Jahres 2020. Die Betreiber der Pflegeeinrichtungen erhalten den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen, von der sozialen Pflegeversicherung im Wege der Vorauszahlung erstattet.
  • Beschäftigte, die in oder für zugelassene Pflegeeinrichtungen in der Alten- und Langzeitpflege innerhalb des Bemessungszeitraums (1. November 2020 bis 30. Juni 2022) für mindestens drei Monate tätig und am 30. Juni 2022 noch beschäftigt und tätig sind, erhalten einen nach verschiedenen Kriterien (Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit) gestaffelten Rechtsanspruch auf einen steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien Corona-Pflegebonus in Höhe von bis zu 550 Euro. Damit sind alle Beschäftigten und von der Pflegeeinrichtung eingesetzten Mitarbeitenden gemeint, die schwerpunktmäßig in der direkten Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen arbeiten. Dies sind insbesondere Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte (unabhängig von ihrer betrieblichen Bezeichnung) sowie Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Den höchsten Bonus erhalten dabei Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung.
  • Einen Pflegebonus in Höhe von bis zu 370 Euro erhalten alle weiteren Mitarbeitenden, die in der Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen in der Einrichtung tätig sind (soweit diese nicht schon der ersten Gruppe zuzurechnen sind). Dies können Beschäftigte aus der Verwaltung, der Haustechnik, der Küche, der Gebäudereinigung, des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei oder der Logistik sein, wenn sie mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
  • Ein Pflegebonus in Höhe von bis zu 190 Euro erhalten alle übrigen Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen.
  • Freiwilligendienstleistende und Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr erhalten einen Pflegebonus in Höhe von 60 Euro.
  • Auszubildende, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig waren, erhalten einen Corona-Pflegebonus in Höhe von 330 Euro.
  • Die Pflegekassen haben für die Sonderzahlung im Jahr 2022 sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber entsprechend der gemeldeten Beträge eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 1. Oktober 2022 erhalten. Damit dies möglich ist, haben die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber den Pflegekassen den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen, bis spätestens 31. Juli 2022 zu melden. Um die Verwendung der Mittel und die Auszahlung an die Beschäftigten und Arbeitnehmer sicherzustellen, haben die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber den Pflegekassen die tatsächliche Auszahlung des im Rahmen der Vorauszahlung angezeigten Pflegebonus bis zum 15. Februar 2023 mitzuteilen.
  • Der Corona-Pflegebonus kann durch die zugelassenen Pflegeeinrichtungen über die genannten Höchstbeträge hinaus für alle Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird es ermöglicht, beispielsweise eine Aufstockung des Corona-Bonus als Personalaufwendungen in ihre prospektiven Pflegesatz- bzw. Pflegevergütungsvereinbarungen aufzunehmen und im Einzelfall ihre laufenden Vereinbarungen entsprechend § 85 Absatz 7 SGB XI anzupassen. Dies gilt bereits für den Corona-Pflegebonus für das Jahr 2022 sowie für mögliche weitere vergleichbare Bonuszahlungen aufgrund von entsprechenden Krisensituationen (z. B. Pandemien, Naturkatastrophen) in der Zukunft. Anm.: Der Entwurf des so genannten „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ sieht folgende steuerliche Maßnahmen vor: Zusätzlich werden zudem freiwillige Leistungen der Arbeitgeber einschließlich Leistungen aufgrund von Tarifverträgen über Corona-Sonderzahlungen begünstigt. Der steuerfreie Höchstbetrag wird von 3 000 Euro auf 4 500 Euro erhöht. 

Die wesentlichen Inhalte der Regelungen zum Pflegebonus werden im Langzeitpflegebereich also unverändert aus den Regelungen aus dem Jahr 2020 übernommen. Das Nähere zum Meldeverfahren hinsichtlich der einrichtungsbezogenen Gesamtbeträge, zum Auszahlungsverfahren und zur Information der Beschäftigten über die Sonderzahlung im Jahr 2022 hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen (wie z.B. dem Paritätischen) und geeigneten Verbänden der Arbeitgeber auf Bundesebene unverzüglich festzulegen. Diese Festlegungen sind bereits im Jahre 2020 erstellt worden und müssen nun entsprechend angepasst werden.

Durchs Raster fallen wieder Einrichtungsformen im Grenzbereich zur Altenhilfe, Betreuung und der Pflege. Dabei geht es um Einrichtungen, die z. B. der Eingliederungshilfe oder der Altenhilfe nahestehen, jedoch formal keinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben. Es ist nicht vermittelbar, weshalb Mitarbeitende hier keinen Bonus bzw. die erwartbare Anerkennung erhalten sollen. Gleiches gilt für Komplexeinrichtungsträger, also Träger, die in unterschiedlichen sozialen Bereichen aktiv sind. Auch hier können Mitarbeitende verständlicherweise nicht nachvollziehen, weshalb die Arbeit im „Pflegebereich“ finanziell honoriert wird und im benachbarten Bereich nicht – wohlwissend, dass die Versorgung von beeinträchtigten Menschen nicht minder anspruchsvoll und herausfordernd ist. Dies strapaziert den innerbetrieblichen Frieden in hohem Maße. Insbesondere während der Coronapandemie haben Mitarbeitende aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen in den Einrichtungen sehr eng zusammengearbeitet und sich gegenseitig unterstützt. Dem hätte insgesamt Rechnung getragen werden.

Auch wird dem Verwaltungsaufwand in den Einrichtungen nicht in geeigneter Form Rechnung getragen. Für nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen entsteht ein Erfüllungsaufwand durch das Erfordernis, für die Beschäftigten der jeweiligen Pflegeeinrichtung zu einem Zeitpunkt im Jahr 2022 die Höhe des jeweils zu zahlenden Pflegebonus zu ermitteln und daraus die jeweilige Gesamthöhe der Erstattungsbeträge durch die soziale Pflegeversicherung zu berechnen. Gem. dem ausgewiesenen Erfüllungsaufwand je Pflegeeinrichtung ist hierfür ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden in der Verwaltung (insbesondere der Lohnbuchhaltung) zu veranschlagen. Die wird für unrealistisch erachtet. Wenn alle drei Stufen des Verfahrens (Beantragung, Auszahlung und Abrechnung) berücksichtigt werden, umfasst der Aufwand für die Umsetzung lt. Erfahrungen der Träger mindestens drei Tage.

Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen bei Beratungsbesuchen bei Pflegegeldempfänger*innen (§ 37 Abs. 3 XI):

  • Die pandemiebedingte Sonderregelung wird in modifizierter Form ins Dauerrecht übernommen. Die Beratungsbesuche können künftig abwechselnd als Präsenzbesuch und per Videokonferenz stattfinden. D.h. im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgt. Die erstmalige Beratung erfolgt jedoch in jedem Fall in Form der persönlichen Begegnung vor Ort in der Häuslichkeit. Von einer dauerhaften Übernahme der pandemiebedingten Sonderregelungen, dass die Beratung telefonisch oder digital durchgeführt werden kann, wird aufgrund der wichtigen Bedeutung der Beratung für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen jedoch Abstand genommen.

Digitale Pflegeanwendungen (§ 40 Abs. 2 SGB XI):

  • Die erstmalige Bewilligung einer Digitalen Pflegeanwendung (DiPA) wird auf höchstens 6 Monate begrenzt. Damit soll eine Überprüfung dahingehend ermöglicht werden, ob die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird.

Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen (§ 150 Abs. 1, 5, 5b und 5d SGB XI) bis 31. Dezember 2022:

  • Die Anzeigepflicht für zugelassene Pflegeeinrichtungen von Covid-19 bedingten Beeinträchtigungen der pflegerischen Versorgung gegenüber den Pflegekassen sowie die Möglichkeit zur entsprechenden Abweichung von gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben wird verlängert.
  • Die Regelung der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (Abs. 5) bei individuellen Versorgungsengpässen wird verlängert.
  • Die Möglichkeit des flexiblen Einsatzes des Entlastungsbetrages (Abs. 5b) wird ebenfalls verlängert.
  • Verlängert werden auch die pandemiebedingten Flexibilisierungen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit sowie die Berücksichtigung von pandemiebedingten Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen (Abs. 5d).

Die Kostenerstattungsverfahren für Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 2 bis 4 SGB XI wird ab 01. Juli 2022 eingeschränkt:

  • Die Möglichkeit der Erstattung von Covid-19-bedingten außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen wird beendet. Dies ist vor dem Hintergrund einiger Aspekte kritisch zu sehen: Grundsätzlich fallen in allen Pflegeeinrichtungen Mehrkosten für persönliche Schutzausstattung (PSA), wie FFP-2 Masken, Schutzanzüge für die Pflege von Corona-Patienten usw. an, die in diesem Umfang in den normalen Pflegesätzen nicht eingepreist sind.   Speziell in Tagespflegeeinrichtungen können der Anwendung von Abstandsregelungen weiterhin Mindereinnahmen entstehen, die nach Auslaufen der Regelungen nicht mehr ersetzt werden können. Dies kann die Existenz dieser Einrichtungen bedrohen. Auch weiterhin fällt aufgrund von Corona-Infektionen, z.B. in sog. Hotspots, Personal aus, deren Ersatz bspw. durch Leiharbeit erhebliche Mehraufwendungen verursacht. Schließlich trifft der Personalausfall auch auf die Folgen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu, wenn denn der Vollzug vollständig umgesetzt ist.
  • Allerdings bleibt das bisherige Verfahren zur möglichen Erstattung von Beschaffungskosten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und der entsprechenden Durchführungsaufwendungen in Abhängigkeit von den Regelungen in der Coronavirus Testverordnung bestehen.

Umsetzung der Entlohnung in Höhe von Tarif in der Langzeitpflege, § 72 Abs. 3a ff. SGB XI

  • Klarstellung, dass nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Versorgung auch dadurch erfüllen können, dass sie eine Entlohnung mindestens in Höhe der durchschnittlichen Entlohnung tarifgebundener Einrichtungen in der Region (regional übliches Entlohnungsniveau) sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge zahlen.
  • Es wird klargestellt, dass die für die Zulassung maßgebliche Mindestentlohnung in Geld zu gewähren ist.
  • Nähere Konkretisierungen von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen.
  • Es werden Fristen eingeführt, ab wann bei Anlehnung an einen Tarifvertrag oder kirchliche AVR maßgebliche Änderungen des Tarifwerkes und bei Orientierung am regional üblichen Entgeltniveau diesbezügliche Änderungen in der Entlohnung der Mitarbeiter*innen spätestens nachzuvollziehen sind.
  • Die Richtlinienkompetenz des GKV nach § 72 Abs. 3c SGB XI wird erweitert auf:
    • Erforderliche Angaben bei der Meldung der tarifgebundenen Einrichtungen nach § 72 Abs. 3e Nr. 2 SGB XI in der neuen Fassung
    • Folgen/Sanktionen bei Verletzung von gesetzlichen Meldepflichten durch die Einrichtungen
  • Den tarifgebundenen Einrichtungen wird aufgegeben, bei ihrer Meldung nach § 72 Abs. 3e SGB XI das Tarifwerk oder die kirchlichen AVR, an die sie gebunden sind, in der jeweils am 1. September des Jahres geltenden durchgeschriebenen Fassung beizufügen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen und das geänderte Tarifwerk / AVR zu übermitteln.
  • Klärungsbedarf: Ab wann greift die Pflicht, varialbe pflegetypische Zuschläge zu zahlen, für Einrichtungen, die sich am regionalen Entgeltniveau orientieren? Die Pflicht wurde duch § 3 Abs. 3 S. 2 der GKV-Zulassungsrichtlinien bis zur Neuermittlung des regional üblichen Entgeltniveaus ab dem 30.9.2022 ausgesetzt. Die nunmehr beschlossene Gesetzesänderung erwähnt diese Aussetzung nicht. Es heißt dort vielmehr: „Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend."
  • Ab 2023 haben die tarifgebundenen Einrichtungen ihre Meldung nach § 72 Abs. 3 SGB XI anstatt zum 30. September zum 31. August eines Jahres zu machen. Ihre Angaben zur Entlohnung nach Tarif / AVR sollen sich dann nicht mehr auf den Stichtag des 1. September, sondern auf den 1. August beziehen.

Finanzierung der Entlohnung in Höhe von Tarif in der Langzeitpflege, § 82c SGB XI

  • In § 82c Abs. 2 SGB XI wird klargestellt, dass bei nichttarifgebundenen Pflegeeinrichtungen ab dem 1. September 2022 die Entlohnung für Pflege- und Betreuungskräfte nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, soweit diese insgesamt (!) das regional übliche Entlohnungsniveau in der Region um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen.
  • Die Pflichten der Landesverbände der Pflegekassen zur Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus werden ausdifferenziert und insoweit an die bestehenden Regelungen der GKV-Richtlinien angepasst.
  • § 82c Abs. 3 S. 2 SGB XI wird für nichttarifgebundene Pflegeeinrichtungen neu gefasst: „Soweit im Fall von Absatz 2 Satz 1 das regional übliche Entlohnungsniveau um mehr als 10 Prozent überstiegen wird, bedarf es eines sachlichen Grundes.“ Damit kann ein sachlicher Grund für eine höhere Entlohnung nach der Gesetzesbegründung nur noch in Bezug auf Pflege- und Betreuungskräfte herangezogen werden, nicht für die sonstigen Beschäftigten. Die Wirtschaftlichkeit der Personalkosten für die sonstigen Beschäftigten ist daher grundsätzlich im externen Vergleich zu ermitteln. Anders soll dies aber zu beurteilen sein, wenn sich die nichttarifgebundene Pflegeeinrichtung an einem Tarifwerk/AVR orientiert und auch die sonstigen Beschäftigten nach diesem Tarifwerk/AVR bezahlt. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung:„Werden auch diese Beschäftigten nach dem Tarifvertrag oder den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bezahlt, der oder die nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 für die Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, maßgebend ist, kann dies in der Regel ebenfalls nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Mit diesen Klarstellungen sollen Friktionen vermieden werden, wenn Pflegeeinrichtungen alle ihre Beschäftigten unter Bezugnahme auf den gleichen Tarifvertrag entlohnen, weil dies in der Regel ebenfalls als wirtschaftlich zu bewerten ist."
  • Es wird konkretisiert, was in den Landesübersichten nach § 82c Abs. 5 SGB XI zu veröffentlichen ist und bis wann diese spätestens zu veröffentlichen sind. Zudem sollen die Übersichten einmal monatlich aktualisiert werden. Klärungsbedarf: Es ist abzuklären, ob sich aus den monatlichen Aktualisierungen der Landesübersichten Pflichten für die Pflegeeinrichtungen ergeben.
  • Die übermittelten Tarifverträge und der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind den Pflegeeinrichtungen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen.
  • Schaffung einer Geschäftsstelle beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Erhebung und Auswertung der für die Umsetzung erforderlichen Daten ab dem Jahr 2023, finanziert aus dem Ausgleichsfonds.
  • Ab 2023 sollen die Landesübersichten spätestens bis zum 31. Oktober - anstatt wie bis dahin zum 30. November - eines Jahres veröffentlicht werden.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 10. Juni 2022 gebilligt.

Das Gesetz tritt voraussichtlich Ende Juni 2022 in Kraft