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Bundestag beschließt Reform der Notfallversorgung

Der Deutsche Bundestag hat am 15. Oktober 2026 das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen. Patientinnen und Patienten sollen in Akut- und Notfällen künftig gezielter an die richtige Versorgungsstelle gelangen und Notaufnahmen sowie Rettungsdienst entlastet werden. Der Paritätische Gesamtverband hatte sich bereits im Dezember 2025 mit einer Stellungnahme zum Referentenentwurf positioniert. Die folgende Einordnung gleicht diese Positionierung mit dem nun beschlossenen Gesetz ab.

Der Paritätische begrüßt ausdrücklich, dass die medizinische Notfallrettung künftig als eigenständige Sachleistung im SGB V verankert ist: Notfallmanagement, Versorgung vor Ort und Notfalltransport werden als Teil der Krankenbehandlung anerkannt, nicht länger als bloße Fahrtkosten. Damit wird eine langjährige Forderung des Forums Rettungswesen und Katastrophenschutz im Paritätischen umgesetzt. Für die im Forum organisierten Hilfsorganisationen wie den ASB, die Björn Steiger Stiftung, die DLRG und den Bundesverband Rettungshunde ist das ein wichtiges Signal der Anerkennung.

Gegenüber dem Referentenentwurf verbessert wurde die Zusammensetzung des neuen Fachgremiums medizinische Notfallrettung (§ 133b SGB V), das bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen erarbeitet. Waren die Vertretungen der Leistungserbringer dort zunächst nicht stimmberechtigt, gehören ihm nun neun weitere stimmberechtigte Mitglieder aus den Organisationen der Leistungserbringer, Fachgesellschaften und Fachverbänden an. Der Paritätische wertet dies als Erfolg. Allerdings stehen diesen neun Sitzen 16 Mitglieder des GKV-Spitzenverbands und bis zu 16 Ländervertretungen gegenüber, und die Benennung erfolgt durch diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Die Hilfsorganisationen bleiben damit in der Minderheit, da ihnen speziell nur ein einziger Sitz zukommt.

Sehr kritisch sieht der Paritätische die Finanzierung. Seine Forderung, zusätzliche Struktur-, Dokumentations- und Qualitätsanforderungen vollständig zu refinanzieren und tarifliche Entgelte verbindlich zu berücksichtigen, wurde nicht aufgegriffen. Die Entgelte der Notfallrettung bleiben an die Veränderungsrate nach § 71 SGB V gebunden; höhere Entgelte sind nur im Ausnahmefall nach Nachweis ausgeschöpfter Wirtschaftlichkeitsreserven möglich.

Mit der Notfallreform wurden zugleich Folgeregelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. So dürfen die Vergütungen vieler Leistungsbereiche nur noch so stark steigen wie die vom Bundesgesundheitsministerium jährlich veröffentlichte Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V. Diese Rate bildet die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen ab. Steigen die Tariflöhne stärker, können die Krankenkassen den übersteigenden Teil als „unwirtschaftlich“ ablehnen. Die Träger bekommen die Kosten dann nicht refinanziert. Während dabei etwa für Rehabilitation, häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege eine befristete Ausnahme für Tarifsteigerungen eingeführt wurde – nämlich die Veränderungsrate plus die Hälfte der Differenz zur Tarifsteigerung – fehlt eine vergleichbare Regelung für den Rettungsdienst. Deutlich kritisiert der Paritätische auch die Zuzahlung: Für notfallmedizinische Versorgung und Notfalltransport fallen künftig 15 Euro an, die nur einmal zu leisten sind, wenn beides zusammenkommt. Für Menschen mit geringem Einkommen bleibt dies eine unzumutbare Belastung.

Weitere positive Kernstücke der Reform sind die Einführung von Integrierten Notfallzentren (INZ) an Krankenhausstandorten, in denen Notaufnahme, Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und eine zentrale Ersteinschätzungsstelle zusammenarbeiten. Auch positiv zu bewerten ist aus Paritätischer Sicht, dass die Rufnummer 116117 in eine Terminservice- und eine Akutleitstelle aufgeteilt und mit der Notrufnummer 112 digital zu Gesundheitsleitsystemen vernetzt wird. Eine echte integrierte Leitstellenlandschaft anstelle der bloßen Vernetzung von 112 und 116117 ist dies nicht und damit eine der unerfüllten Forderungen des Paritätischen im Zuge des Referentenentwurfs.

Positiv bewertet der Paritätische zudem die verbindliche softwarebasierte Notrufabfrage, die Pflicht zur Nutzung von Ersthelfer-Apps nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren und das bundesweite Defibrillatoren-Kataster.

Die Bedarfe vulnerabler Gruppen hat der Gesetzgeber teilweise aufgegriffen: Integrierte Notfallzentren (INZ) müssen die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen, mit palliativen Strukturen vernetzt sein und bei psychischen Erkrankungen fachärztliche Konsile sicherstellen. Gesundheitsleitsysteme sollen zudem an notfallpflegerische, notfallpalliative und sozialpsychiatrische Dienste vermitteln. Es fehlen jedoch weiterhin verbindliche Kooperationen der INZ mit Krisendiensten, Sucht- und Wohnungslosenhilfe, verpflichtende Schulungen der Disponentinnen und Disponenten im Umgang mit psychischen Krisen sowie ein Anspruch auf Sprachmittlung. Unberücksichtigt bleibt auch die Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, für die der Paritätische eine praxistaugliche Erstattung der Behandlungskosten und den Verzicht auf Datenübermittlungen an Ausländerbehörden fordert.

Das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung ist nun in 2./3. Lesung mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen beschlossen. Der zweite Durchgang im Bundesrat steht noch auch. Das Inkrafttreten ist für das Jahr 2027 vorgesehen.

Die Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Referentenentwurf sowie das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung ist dieser Fachinformation beigefügt.