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Bundestag hat Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz beschlossen. Nachbesserungen sind nötig.

Am 6. Mai hat der Bundestag das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) verabschiedet. Der Paritätische Gesamtverband sieht den Bundesrat in der Pflicht, in seiner Sitzung am 28. Mai 2021 für Nachbesserungen zu sorgen.

Allgemein:

Das Gesetz soll weitere wichtige Grundlagen dafür schaffen, dass mit Hilfe von Digitalisierung Versorgungsbrüche für Patientinnen und Patienten sowie pflegebedürftige Menschen im Übergang zwischen den Gesundheitssektoren und Leistungserbringern in unserem fragmentierten Gesundheitssystem reduziert werden können. Es will außerdem die Entbürokratisierung von Abläufen voranbringen und digital gestützte Kommunikationsmöglichkeiten stärken. Insofern begrüßt der Paritätische Gesamtverband das Gesetzesvorhaben.

Im Pflegebereich bleiben allerdings große Herausforderungen ungelöst. Dies betrifft den Anschluss der Pflegeeinrichtungen an die digitalen Netze. Vor allem aber betrifft es die Grundlagen für die Finanzierung der Digitalisierung. Der Paritätische Gesamtverband fordert daher weiterhin, dass Anschubfinanzierungen und Förderprogramme verbessert werden müssen, damit Einrichtungen, Pflegende und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen in bestmöglichem Umfang von Digitalisierung profitieren.

Die vorgesehenen Regelungen im Überblick:

Neue digitale Anwendungen auch in der Pflege


·\tDigitale Pflegeanwendungen (DiPAs) auf mobilen Endgeräten oder als browserbasierte Webanwendung können von Pflegebedürftigen genutzt werden, um den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu stabilisieren oder zu verbessern (z.B. Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz, Versorgung von Menschen mit Dekubitus). Sie können auch die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften verbessern.

·\tEs wird ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen und zur Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis beim BfArM geschaffen.

·\tAuch die Pflegeberatung wird um digitale Elemente erweitert.


Die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) weiterentwickeln


·\tVersicherte bekommen die Möglichkeit, Daten aus DiGAs komfortabel in ihre elektronische Patientenakte einzustellen.

·\tLeistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit DiGAs erbracht werden, werden künftig vergütet.

·\tDatenschutz und Informationssicherheit von DiGAs werden gestärkt: Es werden verpflichtende Zertifikate für den Datenschutz und die Informationssicherheit vorgesehen.


Telemedizin ausbauen und attraktiver machen


·\tDie Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen wird um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt, so dass Versicherte ein Angebot aus einer Hand erhalten; auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll telemedizinische Leistungen anbieten. Ein nutzerfreundliches Portal wird es Leistungserbringern und Versicherten zukünftig ermöglichen, freie Videosprechstunden noch komfortabler zu melden bzw. zu finden.

·\tDer Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung zu ermöglichen.

·\tTelemedizinische Leistungen werden auch für Heilmittelerbringer und Hebammen ermöglicht. Zudem kann die psychotherapeutische Akutbehandlung zukünftig auch im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden.

·\tDie Möglichkeit der Selbstverwaltung, in Krisensituationen wie etwa der Pandemie besondere Vorgaben für den Umfang der telemedizinischen Leistungserbringung zu treffen, wird im Gesetz festgeschrieben.

·\tDie Selbstverwaltung wird beauftragt, die technischen Vorgaben für die Telemedizin beständig fortzuschreiben und damit den Kommunikationsgewohnheiten der Versicherten – etwa über Apps – und in neuen Versorgungsformen wie etwa dem kardialen Telemonitoring Rechnung zu tragen.


Update für die Telematikinfrastruktur


·\tDie gematik erhält den Auftrag, einen sicheren, wirtschaftlichen, skalierbaren und an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer angepassten Zugang zur Telematikinfrastruktur als Zukunftskonnektor oder Zukunftskonnektordienst zu entwickeln.

·\tDie sicheren Übermittlungsverfahren zwischen Versicherten, Leistungserbringern und Kostenträgern werden erweitert. Sie umfassen künftig neben der E-Mail-Funktion auch einen Videokommunikationsdienst und einen Messagingdienst.

·\tVersicherte und Leistungserbringer erhalten ab 2023 digitale Identitäten, um sich zum Beispiel für eine Videosprechstunde oder bei digitalen Gesundheitsanwendungen sicher zu authentifizieren.

·\tDie künftig auch bei Leistungserbringern kontaktlos einlesbare elektronische Gesundheitskarte dient in Zukunft als Versicherungsnachweis der Versicherten und nicht mehr als Datenspeicher.

·\tDie Notfalldaten werden zusammen mit Hinweisen der Versicherten auf den Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt.

·\tDer elektronische Medikationsplan wird innerhalb der Telematikinfrastruktur in eine eigene Anwendung überführt, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird. Genau wie bei der elektronischen Patientenakte können Versicherte künftig über ihre persönliche digitale Benutzeroberfläche auch auf diese digitalen Anwendungen selbstständig zugreifen und ihre Versichertenrechte wahrnehmen.

·\tAbgabe, Änderung und Widerruf der Organspendeerklärungen in dem vom BfArM zu errichtenden Organspenderegister können künftig auch über die Versicherten-Apps der Krankenkassen getätigt werden, selbst dann, wenn die Versicherten keine elektronische Patientenakte nutzen.

·\tVersicherte sollen künftig nicht nur über mobile Endgeräte, sondern auch über ihre stationären Geräte (Desktop-PC) auf ihre in der Telematikinfrastruktur gespeicherten Daten und z.B. auch auf das Organspenderegister zugreifen können.

·\tZur Stärkung grenzüberschreitender Patientensicherheit soll bis spätestens Mitte 2023 die nationale E-Health-Kontaktstelle aufgebaut werden, so dass Versicherte ihre Gesundheitsdaten auch Ärztinnen und Ärzten im EU-Ausland sicher und übersetzt zur Verfügung stellen können.


E-Rezept und elektronische Patientenakte weiterentwickeln


·\tFür den Bereich der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, der Heil- und Hilfsmittel, der Betäubungsmittel und weiterer verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden elektronische Verordnungen eingeführt. Die Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Verordnung umfasst auch die Verordnung von Verbandmittel, Blut- und Harnteststreifen, bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung sowie verordnungsfähigen Medizinprodukten.

·\tAuch DiGAs sollen künftig von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vollständig elektronisch verordnet werden. Bestehende teilelektronische Modellvorhaben werden abgelöst.

·\tUm eine flächendeckende Nutzbarkeit der jeweiligen elektronischen Verordnungen sicherzustellen, werden die entsprechenden Erbringer der verordneten Leistungen (z.B. Pflegedienste oder auch die Heil- und Hilfsmittelerbringer) zum sukzessiven Anschluss an die Telematikinfrastruktur verpflichtet. Die ihnen dadurch entstehenden Kosten werden ihnen, genau wie den Ärztinnen und Ärzten, erstattet.

·\tJeder Versicherte erhält die Möglichkeit, Rezept- und Dispensierinformationen komfortabel in seiner elektronischen Patientenakte einzustellen und dort im Sinne einer Arzneimittelhistorie zu nutzen.

·\tVersicherte sollen künftig Rezepte in der Apotheke auch personenbezogen mit Identitätsnachweis abrufen können. Auch bei Apotheken im europäischen Ausland soll es möglich werden, elektronische Rezepte einzulösen.

·\tHebammen erhalten die Möglichkeit, weitere wichtige Daten zur Schwangerschaft und Mutterschaft in der elektronischen Patientenakte zu dokumentieren, die über die Daten des elektronischen Mutterpasses hinausgehen.


Digitale Vernetzung ganzheitlich gefördern


·\tBei der gematik werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Interoperabilitätsverzeichnis zu einer Wissensplattform weiterentwickelt und eine neue Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen eingerichtet wird; diese soll die Bedarfe für die Standardisierung identifizieren und Empfehlungen für die Nutzung von Standards, Profilen und Leitfäden entwickeln und fortschreiben. Die Einzelheiten regelt das BMG im Rahmen einer Rechtsverordnung.


Digitale Gesundheitskompetenz weiter stärken


·\tFür das bereits bestehende Nationale Gesundheitsportal ist eine breite und verlässliche Datenbasis notwendig. Diese soll nun weiter ausgebaut werden, indem dort künftig noch mehr Informationen zur vertragsärztlichen Versorgung zugänglich gemacht werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird beauftragt, entsprechende Daten zusammenzuführen und nutzbar zu machen.

·\tVersicherte können künftig auch über die elektronische Patientenakte und das elektronische Rezept verlässliche Informationen direkt auf dem Portal abrufen.


Leistungserbringer durch gesetzliche Datenschutz-Folgenabschätzung entlasten


·\tMit dem Gesetz übernimmt der Gesetzgeber für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (z.B. Konnektoren und Kartenlesegeräte) die sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Von dieser Möglichkeit, die Datenschutz-Folgenabschätzung vom Gesetzgeber durchzuführen, wird erstmalig in Deutschland Gebrauch gemacht.

·\tÄrztinnen und Ärzte werden dadurch erheblich von Bürokratie entlastet: Die Einsparungen betragen einmalig rund 730 Millionen Euro für die Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung und jährlich rund 548 Millionen Euro für Anpassungen. Außerdem werden Kosten von rund 427 Millionen Euro jährlich eingespart, weil die Leistungserbringer keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.

·\tFür andere IT-Komponenten bei den Leistungserbringern, die nicht zur Telematikinfrastruktur gehören, ist nur dann eine ergänzende eigene Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Datenschutzgrundverordnung dies erfordert.

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz und die Stellungnahme der BAGFW im Zusammenhang der Anhörung des Gesetzentwurfs im Dezember 2020 finden Sie hier:

BAGFW Stellungnahme RefE DVPMG 2020-12-04.pdf

DVPMG_Beschlussfassung Bundestag.PDF