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Bundesteilhabegesetz:Teilhabe- und Gesamtplanverfahren

Schreiben des BMAS zur Umsetzung von Teilhabe- und Gesamtplanverfahren

Die BAG Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) hatte in einem Schreiben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) um Erläuterungen zur Umsetzung des Teilhabe-Gesamtplanes gebeten. Das BMAS führt in seinem Antwortschreiben u.a. aus, dass

- das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens sei,

- wenn ein Gesamtplan nach altem Recht erstellt wurde,  es bei der Geltungsdauer bleibt, die darin vereinbart wurde, auch wenn diese über den 01.01.2018 hinaus geht. Sobald jedoch ein neuer Antrag nach dem 01.01.2018 gestellt wird, gilt das neue Recht, also Teilhabe- und Gesamtplan.

- der Gesamtplan ist immer - auch bei einer Einzelleistung - zu erstellen. Der Teilhabeplan jedoch nur, wenn verschiedene Reha-Träger erforderlich sind.  

Das Schreiben des BMAS ist im Anhang beigefügt.

06_Antwort BMAS zur Umsetzung des BTHG Teilhabeplanverfahren.pdf