Zum Hauptinhalt springen

Bundesteilhabegestz_Förderrichtlinie für Modellprojekte gem. § 25 Abs. 3 BTHG

Die Richtlinie zur Förderung von regionalen Projekten in den Bundesländern zur modellhaften Erprobung der zum 01.01.2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 Bundesteilhabegesetz (BTHG) einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung (gem. Artikel 25 Abs. 3 BTHG) wurde am 23.06.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Demnach können modellhafte Projekte zu folgenden Themen gefördert werden: 

- zu Einkommens- und Vermögensanrechnung,

- zu den Assistenzleistungen in der Sozialen Teilhabe, insbesondere Assistenzleistungen für Personen, die ein Ehrenamt ausüben,

- zur Umsetzung des Rangverhältnisses von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege,

- zur Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit,

- zur Möglichkeit der gemeinschaftlichen Leistungserbringung,

- zur Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfen von den existenzsichernden Leistungen und

- zu den Bezügen zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung, insbesondere soweit sie Gegenstand des Gesamtplanverfahrens sind.

Projekte zum leistungsberechtigten Personenkreis sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Dieses Projekt wird im Rahmen einer eigenen Richtlinie gem. Artikel 25a BTHG umgesetzt, welches zu gegebener Zeit mit eigenen Förderkriterien bekannt gegeben werden soll. 

Förderfähig sind Mehraufwendungen, die zur Durchführung der Projekte erforderlich sind, z.B. organisatorische und personelle Mehraufwendungen.

Die Mittelverteilung erfolgt nach einem Schlüssel, in dem der prozentuale Anteil der Einwohner und der Eingliederungshilfeempfänger einbezogen werden. In jedem Bundesland soll mindestens ein Modellprojekt gefördert werden.

Anträge können ab sofort bis zum 30.09.2017 bei der obersten Landesbehörde gestellt werden. Diese muss den Antrag bis zum 31.10.2017 prüfen, ein Votum dazu abgeben und den Antrag mit der entsprechenden Bewertung an das BMAS übergeben. Auf dieser Grundlage entscheidet das BMAS zeitnah über die Förderung.  

Die Förderrichtlinie ist im Anhang beigefügt.


BAnz AT 29.06.2017 B4.pdf