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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird aufgehoben

Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2023 beschlossen, dass die SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung (Corona-ArbSchV) zum 2. Februar 2023 vorzeitig aufgehoben wird. An ihre Stelle treten Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums.

Die Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen (Infektions-)Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Coronavirus festzulegen und umzusetzen. Dabei müssen Arbeitgeber zum Beispiel prüfen, ob sie ihren Beschäftigten anbieten, zu Hause zu arbeiten, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Die Verordnung sollte erst mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten. Wegen der deutlich sinkenden Corona-Infektionszahlen, den in der Regel milderen -Verläufen und den günstigen Prognosen ist die Corona-ArbSchV nun aber schon zum 2. Februar 2023 aufgehoben worden.

An ihre Stelle treten Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums (siehe "Weiterführende Links"), an denen sich Arbeitgeber, auch zum Schutz ihrer Beschäftigten vor anderen Infektionskrankheiten (zum Beispiel Grippe), orientieren können. 

Auch nach dem Wegfall der Corona-ArbSchV ist zu empfehlen, bewährte Schutzmaßnahmen weiterhin umzusetzen, wie zum Beispiel die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften). Die Organisation beziehungsweise Wahrnehmung regelmäßiger Schutz- und Auffrischungsimpfungen gegen Grippe und COVID-19 können ebenfalls wichtige Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz leisten.