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Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist seit dem 9. Juni 2021 in Kraft – und damit die SGB VIII-Reform im ersten Schritt abgeschlossen

Nachdem der Bundesrat am 7. Mai 2021 dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ohne weitere Anrufung eines Vermittlungsausschusses zugestimmt hat, war sicher: die Reform des SGB VIII hat die erste große Hürde genommen, die entsprechende gesetzliche Grundlage ist noch kurz vor Ende der Bundestagslegislatur geschaffen worden. Am 9. Juni 2021 wurde das KJSG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit umfänglich in Kraft getreten.

Nur zwei Regelungen werden verzögert rechtskräftig und betreffen den großen Komplex der inklusiven Gestaltung des SGB VIII. Während einzelne Regelungen zur so genannten „Schnittstellenbereinigung“ zwischen SGB VIII und der Eingliederungshilfe (SGB IX) ab jetzt gelten, kommt der große Schritt der „Gesamtzuständigkeit“ des SGB VIII erst 2028. Auch die Einführung der Verfahrenslotsen in den Jugendämtern zur Verbesserung der Beratung von Familien mit Kindern mit Behinderungen tritt verzögert in Kraft. Die Verfahrenslotsen kommen erst ab dem 1.1.2024 zum Einsatz. Das Inkrafttreten der Gesamtzuständigkeit des SGB VIII für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen (seelisch, körperlich, geistig) ist gesetzlich bedingt. Erst wenn ab dem 1.1.2027 ein entsprechendes Bundesgesetz die Gesamtzuständigkeit im Detail regelt, tritt diese ab dem 1.1.2028 in Kraft. Damit haben wir den Weg zum inklusiven SGB VIII zwar gesetzlich angedeutet. Ob es das Bundesgesetz zum 1.1.2027 geben wird und somit die Grundlage für die Gesamtzuständigkeit, wird sich in den nächsten Jahren und mit einem zukünftigen Bundestag zeigen müssen. Eine klare Kritik des Paritätischen: hier hätte es eine verbindliche Regelung geben müssen!

Die Neuregelungen im SGB VIII sind umfassend und nehmen neben der inklusiven Ausgestaltung viele Themen auf, die auch vom Paritätischen Gesamtverband schon lange gefordert wurden. Insbesondere ist eine Stärkung der Rechte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen tatsächlich gelungen. Die Rechte der Kinder und Jugendlichen werden beispielsweise mit einem Selbstvertretungsrecht (§ 4a SGB VIII neu), einem umfassenden Beratungsanspruch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten und ohne Not- und Konfliktlage (§ 8 Abs.3 SGB VIII neu) oder über die verpflichtend einzurichtenden Ombudsstellen (§ 9a SGB VIII neu) erheblich gestärkt. Auch junge Erwachsene und Care Leaver erhalten rechtlich Unterstützung durch Neuregelung des § 41 SGB VIII als Anspruchsnorm bis zum 21. Lebensjahr und eine formulierte Rückkehroption in Hilfen und den neuen § 41a SGB VIII, der die Nachbetreuung nach Beendigung der Hilfen regelt. Nicht umgesetzt wurde die Forderung der Abschaffung der Kostenheranziehung, allerdings wird diese auf 25% gesenkt und es gibt Freiregelungen für Einkommen aus Ferienjobs, Freiwilligendiensten und im Rahmen von Ausbildungsvergütung. Die Regelungen finden sich nun in §94 SGB VIII.

Regelungen im Kinderschutz, der normierte Einrichtungsbegriff und neue Anforderungen im Rahmen der Betriebserlaubnis sind für alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe relevant. So wird es u. a. Voraussetzung für die Erteilung bzw. den Bestand einer Betriebserlaubnis sein, das Vorhandensein eines Schutzkonzeptes sowie von Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten innerhalb und außerhalb von Einrichtungen für die betroffenen jungen Menschen zu gewährleisten.

Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung stellt § 27 SGB VIII nun die Kombinierbarkeit von unterschiedlichen Leistungen des SGB VIII klar. In § 27 Abs.3 SGB VIII wird eine erforderliche Anleitung und Begleitung in Schule und Hochschule auf Grund eines erzieherischen Bedarfs normiert. Hinzu kommt die Neuregelung von Schulsozialarbeit in § 13a SGB VIII.

Der Paritätische Gesamtverband bietet ab September Onlineveranstaltungen zum gesamten SGB VIII sowie zu einzelnen Themenfeldern an. Eine entsprechende Ankündigung erfolgt. Eine erste gute Übersicht zu den Neuregelungen findet sich in der Gesetzessynopse des DIJuF. Auftrag des Paritätischen wird es nun sein, die Umsetzungsfragen Schritt für Schritt mit der Praxis zu diskutieren und gemeinsam zu beantworten.

Link: KJSG Bundesgesetzblatt