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Der elektronische Widerruf nach § 356a BGB

§ 356a BGB regelt die Pflicht für Unternehmen, bei online abgeschlossenen Verträgen eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) anzubieten. Verbraucher*innen soll dadurch ermöglicht werden, Verträge über die jeweilige Website oder App unkompliziert zu widerrufen.

Diese Regelung setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie 2023/2673 um.

Was ist ein Widerruf? 

Das Widerrufsrecht im Rahmen von Verbraucher*innenverträgen ist das Recht von Verbraucher*innen sich innerhalb einer vorgegebenen Frist von bereits geschlossenen Verträgen zu lösen. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, hierfür einen Grund anzugeben. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage, sofern keine andere Frist bestimmt ist.

Für wen gilt die neue Regelung? 

Die durch § 365a BGB neu eingefügte Regelung gilt für das sogenannte B2C-Geschäft, das heißt für Verträge, die zwischen Unternehmen und Verbraucher*innen geschlossen werden. Betroffen von der Regelung sind Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche (wie Websites oder Apps) geschlossen werden. In Frage kommen Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, so dass auch Verträge von gemeinnützigen Trägern mit Privatpersonen erfasst sein können.

Was beinhaltet die neue Regelung?

Der Widerruf soll genauso einfach wie der Vertragsschluss möglich sein. Daher ist nun vorgeschrieben, dass für online abgeschlossene Verträge auf der jeweiligen Online-Benutzeroberfläche auch die Möglichkeit vorhanden sein muss, das Widerrufsrecht zu nutzen – bspw. durch das Anklicken eines entsprechenden Buttons.

Vorgeschrieben ist weiter, dass diese Funktion hervorgehoben platziert und leicht zugänglich ist. Sie muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlich lautenden Formulierung beschrieben sein und für die gesamte Dauer der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche verfügbar sein.

Die Widerrufsfunktion muss es den Verbraucher*innen ermöglichen, dass sie ihre Widerrufserklärung ohne Weiteres an das jeweilige Unternehmen übermitteln können. Es besteht die Möglichkeit hierfür Hyperlinks zu nutzen. Ein vorheriges Einloggen, eine vorherige Registrierung oder eine Authentifizierung soll regelmäßig nicht verlangt werden. Dies kann auch durch ein pauschales Bereithalten der Widerrufsfunktion auf der (Haupt-)Internetseite erfolgen. Hier muss es für die Verbraucher*innen die Möglichkeit geben, die erforderlichen Angaben einzugeben oder zu bestätigen und ggf. auch den Vertrag oder Teil-Vertrag, der widerrufen werden soll, auswählen zu können.

Sofern der jeweilige Vertrag ausschließlich im Login-Bereich eines Kundenkontos geschlossen werden kann, kann es im Einzelfall ausreichend sein, wenn auch ausschließlich in diesem Bereich die Widerrufsfunktion verfügbar ist.

Über den Widerruf haben die Verbraucher*innen unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu erhalten. Hier sollte der jeweilige gemeinnützige Träger darauf achten, dass durch den Wortlaut der Bestätigung nicht bereits der Eindruck vermittelt wird, dass eine inhaltliche Überprüfung des Widerrufs stattgefunden hat, sondern lediglich der Eingang des Widerrufs bestätigt wird.

Die Widerrufsinformationen sind ebenfalls entsprechend anzupassen.