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Der Paritätische nimmt Stellung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 der Fraktionen der SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP

Am 06. Dezember 2021 haben die Ampel-Fraktionen einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegt. Der Paritätische Gesamtverband hat am 08. Dezember 2021 hierzu Stellung genommen. Der Gesetzentwurf sowie die Paritätische Stellungnahme sind der Fachinformation als Anlagen beigefügt.

Im vorliegenden Gesetzentwurf werden u. a. Regelungen zur Einführung einer einrichtungsspezifischen Impfpflicht in vulnerablen Einrichtungen (§ 20a IfSG-E) sowie Klarstellungen zu den einrichtungsspezifischen Testpflichten (§ 28b Absatz 2 IfSG-E) festgelegt. Letztgenannte Änderungen sehen für genesene/geimpfte Mitarbeitende in den entsprechenden Einrichtungen nun eine zweimalige Testung pro Kalenderwoche vor, die auch mittels Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann. Das Testmonitoring entfällt komplett, die monatliche Meldepflicht der einrichtungsumfassenden Impfquote gem. § 28b Absatz 3 IfSG-E wurde auf voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen begrenzt. Alle anderen in § 28b Absatz 2 IfSG-E genannten Einrichtungen und Dienste müssen dies nur auf Anforderung der jeweils zuständigen Behörde und nur im Rahmen eines Beschäftigten-Monitorings tun.

Der Paritätische Gesamtverband begrüßt das Ziel, bestehende Impflücken schnellstmöglich schließen zu wollen. Auch der Paritätische ist der Überzeugung, dass das Impfen der Bevölkerung gegen das Coronavirus das entscheidende Instrument in der Pandemiebekämpfung ist, insbesondere mit Blick auf eine globale Pandemiebekämpfung. Um eine weitere unkontrollierte und exponentielle Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und damit vulnerable Gruppen vor schweren Krankheitsverläufen zu schützen, das Gesundheitssystem mit seinen vielen Beschäftigten zu entlasten und auf eingriffsintensive Bevölkerungsschutzmaßnahmen langfristig verzichten zu können, ist eine hohe Impfquote unabdingbar. Der Paritätische hält nach derzeitigem Diskussionsstand eine alleinige einrichtungsspezifische Impfpflicht jedoch nicht für zielführend, um mittel- und langfristig aus der Pandemie zu kommen und zeigt sich stattdessen offen gegenüber einer Diskussion über eine allgemeine Impfpflicht.

Der Paritätische weist darauf hin, dass eine einrichtungsspezifische Impfpflicht neben weiteren Prüfungserfordernissen auf Seiten der entsprechenden Einrichtungen und Dienste weitgehende Abgrenzungsfragen nach sich zieht.  So lässt beispielsweise der Gesetzentwurf noch nicht klar erkennen, ob im Rahmen familienentlastender Dienste Tätige von den Regelungen umfasst sind. Der Paritätische hält zudem die vorgesehene Differenzierung zwischen heilpädagogischen Tagesstätten bzw. heilpädagogischen Kitas und inklusiven Kindertageseinrichtungen mit Blick auf die Verpflichtung, einen Immunitätsnachweis vorzulegen, für nicht schlüssig. Eine ggf. bestehende besondere Vulnerabilität der Kinder ergibt sich nicht aus dem Besuch der einen oder anderen Einrichtung.

Begrüßt werden die Klarstellungen in Bezug auf die Umsetzung der Testpflicht sowie im Zusammenhang mit dem Testrhythmus geimpfter/genesener Arbeitgeber und Beschäftigter in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 IfSG. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass in den o. g. Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen sowie auch Begleitpersonen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, nicht als Besucher gelten, ist ebenso zu begrüßen. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang entstehenden Prüf- und Kontrollpflichten hält der Paritätische es für sinnvoll, die Nachweispflicht im Aufgabenbereich der zuständigen Behörden zu verorten. Für Leitungen der Einrichtungen und Dienste ist dies nur unter erheblichem Mehraufwand möglich, eine zusätzlich zur Nachweisführung verlangte Prüfung der Echtheit der Immunitätsnachweise kann nicht geleistet werden.

Der Paritätische begrüßt ausdrücklich die Erweiterung des zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus berechtigten Personenkreises um Zahnärztinnen/-ärzte, Tierärztinnen/-ärzte sowie Apotheker*innen. Nicht nachvollziehbar ist dabei jedoch, dass Pflegefachkräfte von der Neuregelung ausgeschlossen bleiben. Bedauert wird, dass hier ein erster Schritt hin zur Übertragung heilkundlicher Aufgaben an Pflegefachkräfte versäumt wurde.

Der Paritätische ruft zudem erneut dazu auf, alles zu tun, damit das Vertrauen in zugelassene Impfstoffe gegen das Coronavirus weiter steigt. Vertrauen lässt sich nicht erzwingen, sondern es gilt, dieses zu schaffen und zu erarbeiten. Dabei sind insbesondere zielgruppenspezifische, mehrsprachige, barrierefreie und lebensweltorientierte Angebote erforderlich, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Der Zugang zu Informationsangeboten und insbesondere zur Impfversorgung muss für alle sichergestellt werden – auch für schwer erreichbare Gruppen. Deshalb müssen aus Paritätischer Sicht auch dringend weiterhin alle Möglichkeiten auf Ebene der Länder und Kommunen genutzt und gefördert werden, um niedrigschwellige sowie aktiv aufsuchende Impfangebote machen zu können.

Näheres ist der beigefügten Stellungnahme zu entnehmen.

Die erste Lesung im Bundestag fand am 07. Dezember 2021 statt. Nach der öffentlichen Anhörung am 08. Dezember 2021 ist die 2./ 3. Lesung im Bundestag für den 10. Dezember 2021 vorgesehen. Die Beratung im Bundesrat soll ebenfalls am 10. Dezember 2021 erfolgen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft - mit den Ausnahmen, dass die Artikel 16 bis 18 mit Wirkung vom 25. November 2021 und Artikel 2 am 1. Januar 2023 in Kraft treten.