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Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt weiterhin

Die Regelungen für einen vereinfachten Zugang in die Grundsicherungssysteme (SGB II, XII und BVG) werden nochmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Mit der entsprechenden Verordnung werden die Regelungen für einen vereinfachten Zugang in die Grundsicherungssysteme (SGB II, XII und BVG) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Im Einzelnen sind dies

  • die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • die verbindliche Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen im SGB II von sechs Monaten.

Ausweislich der Begründung zum vorhergehenden Verordnungsentwurf soll mit diesen Regelungen ein nahtloser Anschluss an das neue „Bürgergeld“ gewährleistet sein. Das Bürgergeld soll voraussichtlich zum 1.1.2023 eingeführt werden. In den ersten beiden Jahren des Bürgergeldbezuges soll kein Vermögen berücksichtigt werden und die Angemessenheit der bisherigen Wohnung anerkannt werden.

Nach der Verordnung verlängert sich auch die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag (gemäß § 20 Absatz 6a Satz 3 BKGG).

Die Regelung zum Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbare tagesstrukturierende Maßnahmen wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung gezahlt werden kann, auch wenn die Mittagsverpflegung nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann.  

In der Verordnung ist zudem die Verlängerung der Freistellung von Einkommen bei BAföG-Geförderten enthalten, die  in systemrelevanten Branchen tätig sind und eine Tätigkeit zur Bekämpfung der Pandemie bzw. ihrer sozialen Folgen leisten. Die Verlängerung greift ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG).

Die "Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch; im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der Covid-19-Pandemie" vom 10.03.2022 ist am 17. März im Bundesgesetzblatt (BGBL. Teil I Nr. 9, S. 427) veröffentlicht worden.

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