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Deutscher Bundestag beschließt Anhebung des Mindestlohns und Ausweitung geringfügiger Beschäftigung

Der Deutsche Bundestag hat am 03. Juni 2022 das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Damit gibt es zum 1.10.2022 eine Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro und eine Ausweitung der Geringfügigkeitsgrenze auf 1.600 Euro im Monat.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von aktuell 9,82 Euro wird zum 1. Oktober 2022 einmalig auf 12 Euro  angehoben. Arbeitnehmer*innen sollen so einen besseren Mindestschutz erhalten. Über künftige Anpassungen des Mindestlohns soll aber weiterhin die Mindestlohnkommission entscheiden.

Gegenüber vorherigen Gesetzesentwürfen sind keine verschärften Regelungen zur Arbeitszeitaufzeichnung mehr in der Beschlussfassung des Gesetzes enthalten gewesen. Die bestehenden Dokumentationspflichten wurden durch eine Anpassung der geltenden Schwellenwerte (Mindestlohndokumentationspflichtverordnung) vielmehr gelockert.

Mit dem vorliegenden Gesetz wird zudem ein Auftrag des Koalitionsvertrags zur Weiterentwicklung der Mini- und Midijobs umgesetzt. Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird mit der Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro erhöht. Die Anhebung der Minijobgrenze zum 1.Oktober 2022 dient der Absicherung der Minijobs vor dem Hintergrund der zeitgleich geplanten Mindestlohnerhöhung.

Für Personen, die vor der Anhebung der Minijobgrenze auf 520 Euro monatlich versicherungspflichtig beschäftigt waren und durch die Anhebung versicherungsfrei beschäftigt würden, greift eine Bestandsschutzregelung bis zum 31.12.2023 in der Kranken-Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Betroffenen sollen die Möglichkeit erhalten, bis zum Ende der befristeten Regelung ihre Beschäftigung an die Geringfügigkeitsgrenze anzupassen.

Analog zu der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Oktober 2022 auch die Höchstgrenze für den Übergangsbereich im „Midijob“ angehoben und zwar von 1.300 Euro auf 1.600 Euro im Monat. Zudem wird die Beitragsregelung neu gefasst.
Die Bundesregierung verfolgt mit der Neuregelung das Ziel, die Übergänge von der geringen Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu glätten und damit die Anreize zur Ausweitung einer Beschäftigung jenseits der Geringfügigkeitsgrenze zu erhöhen. Bisher sank der Nettolohn bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, weil Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen in Höhe von etwa 10 Prozent des Bruttolohns anfallen – der Nettolohn fällt damit rechnerisch beim Übergang um 45 Euro. Dieser Sprung soll mit Wirkung ab Oktober 2022 abgeschafft werden. Die Bestimmung des Arbeitnehmerbeitrags wird derart umgestellt, dass künftig mit dem Bruttoeinkommen kontinuierlich auch das Nettoeinkommen steigt. Der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wird ebenfalls neu geregelt und zwar zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen, dann  gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Mit Änderungen im  Berufsbildungsgesetz und im SGB III wird die Rechtslage beim Zusammentreffen von Mindestausbildungsvergütung und Teilzeitberufsausbildung  geregelt: Im Verlauf von Ausbildungszeiten, die über die reguläre Ausbildungszeit hinausgehen und in der Organisation einer Teilzeitausbildung bedingt sind, muss die Mindestausbildungsvergütung nicht weiter angepasst (also in der Regel erhöht) werden; entsprechendes gilt auch für neu geschlossene Ausbildungsverträge im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildungen.

Zum Abstimmungsergebnis im Bundestag: https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimmung?id=779