Zum Hauptinhalt springen

Die Freie Wohlfahrtspflege nimmt Stellung zum Entwurf einer Neufassung der Coronavirus-Testverordnung

Das Gesundheitsministerium plant zu ermöglichen, dass insbesondere auch Apotheken und Zahnärzte mit einer Durchführung von Corona-Tests beauftragt werden können. Es ist eine Erweiterung der Einrichtungen vorgesehen, die einen Anspruch auf Testungen erhalten sollen. Hierzu sollen künftig insbesondere auch Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gehören. Für manche Einrichtungen soll die Anzahl der Tests, auf die Sie einen Anspruch haben, erhöht werden.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass:

- die Ausweitung von präventiven Testungen im Bereich der Obdachlosen- und Wohnungslosenhilfe begrüßt wird
- eine darüber hinaus gehende Ausweitung auf Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und weiteren Massenunterkünften erforderlich ist
- eine Ausweitung auf Personen mit einem besonderen Schutzbedürfnis, wie z. B. Personen in Frauenhäusern notwendig ist
- auch Mutter-Vater-Kind Einrichtungen einzubeziehen sind
- zu berücksichtigen ist, dass es Fallkonstellationen insbesondere in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe bestehen, wo Menschen das Wochenende mit ihren Angehörigen verbringen
- die Einbeziehung der Apotheken wird begrüßt
- die vorgesehene Ausweitung der PoC Testkapazitäten für Intensivpflegedienste und andere (ambulante) Dienste wird begrüßt
- ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf mit Blick auf ärztliche Schulungen des Personals in nicht ärztlich geführten Einrichtungen besteht

Anbei finden Sie die letzte Veröffentlichung der Coronavirus-Testverordnung im Bundesgesetzblatt, den Referentenentwurf des BMG und die Stellungnahme der BAGFW.

2021 01 13 RefE_ÄndVO TestVO_ Ressortabstimmungdocx - final.docx2021 01 13 RefE_ÄndVO TestVO_ Ressortabstimmungdocx - final.docx2021-01-13 Stellungnahme TestV Januar 2021 Erste ÄnderungsVO.pdf2021-01-13 Stellungnahme TestV Januar 2021 Erste ÄnderungsVO.pdfBAnz AT 01.12.2020 V1.pdfBAnz AT 01.12.2020 V1.pdf