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Durchführung von Maßnahmen während der Corona-Pandemie - neue Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre FAQ zur Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in der Corona-Pandemie mit Stand 5.5.2021 an wesentlichen Stellen aktualisiert.

Das betrifft vor allem diese Themen:

-Informationen darüber, welche Maßnahmen der Arbeitsförderung trotz hoher Inzidenz /Neufassung des Infektionsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) fortgeführt werden können (etwa die Arbeitsgelegenheiten) und welche nicht (z.B. Weiterbildungen, die in außerschulischen Bildungseinrichtungen stattfinden ) mit dem Verweis darauf, dass jeweils auch die Länderregelungen zu beachten sind.

-Verpflichtung zur Unterbreitung eines Testangebots für Maßnahmenteilnehmende in bestimmten Maßnahmen der Arbeitsförderung wie etwa den Arbeitsgelegenheiten nach §16 d SGB II oder geförderten Beschäftigungsverhältnissen nach § 16i SGB II aufgrund der Corona-Arbeitsschutzverordnung („Testangebot für Beschäftigte“) einhergehend mit der Möglichkeit, dadurch entstehende Zusatzkosten unter bestimmten Voraussetzungen („pandemiebedingte Hygienemaßnahmen, die im Einzelfall erhebliche Mehrkosten verursachen“) geltend zu machen. Die BA weist darauf hin, dass sich eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Coronavirus-Tests für Maßnahmeteilnehmende aus Länderverordnungen ergeben kann.

- Berücksichtigung der bis Jahresende befristeten Regelung zur Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes auch seitens der Maßnahmenteilnehmenden.

- Ankündigung der BA, die Nutzung von Clouds für Vergabemaßnahmen ab dem 1.8.2021 neu zu regeln und laufende Verträge zu Vergabemaßnahmen entsprechend anzupassen.

Abruf des vollständigen Texts auf der Website der BA unter

https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/weiterfuehrung-von-massnahmen