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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Bedarfsdeckung nach dem dritten Pflegestärkungsgesetz

Das Präsidium des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2019 die oben genannte Empfehlung beschlossen.

Die Empfehlungen geben Anregungen dafür, wie auf Grundlage des SGB XII bestehende Bedarfe von Personen ohne Pflegegrad oder im Pflegegrad 1 in der Hilfe zur Pflege ermittelt und gedeckt werden können und empfehlen dem Gesetzgeber zu überprüfen, ob weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff aus dem SGB XI in das 7. Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege) übertragen. Zwar ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff im SGB XI mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz deutlich erweitert worden, so dass mehr Personen leistungsberechtigt sind, die flexible Öffnungsklausel für Pflegebedürftige unterhalb der formalen Schwelle zur Pflegebedürftigkeit im SGB XII ist jedoch entfallen und das Bedarfsdeckungsprinzip wurde für Personen mit Pflegegrad 1 eingeschränkt. Personen ohne Pflegegrad (früher sog. „Pflegestufe 0“) können nun keine Leistungen der Hilfe zur Pflege mehr erhalten, Pflegebedürftige mit dem (neuen) Pflegegrad 1 erhalten im Wesentlichen nur noch den sog. Entlastungsbetrag von bis zu 125 € monatlich. Hier kann es zu einer Finanzierungs- bzw. Versorgungslücke kommen, wenn in bestimmten Fallkonstellationen bestehende Bedarfe nicht durch die Hilfe zur Pflege gedeckt werden können.

DV 02-19_Bedarfsdeckung nach dem Dritten Pflegestärkungsgesetz.pdf